Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

 338  
Artikel II. 
Dieses Gesetz tritt mit der Wirkung vom 1. Januar 1891 ab in Kraft. 
Ueber Anträge auf Gewährung von Altersrente, welche im Widerspruch mit 
Artikel 1 endgültig abgelehnt worden sind, haben die Versicherungsanstalten von 
Amtswegen unter Anwendung des Artikels 1 erneute Entscheidung zu treffen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 8. Juni 1891. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Boetticher. 
 
 
(Nr. 1964.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Besteuerung des Brannt- 
weins vom 24. Juni 1887. Vom 8. Juni 1891. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel I. 
Bei der erstmaligen Neubemessung der Jahresmenge Branntwein, welche 
die einzelnen Brennereien zum niedrigeren Satze der Verbrauchsabgabe herstellen 
dürfen (§. 2 Absatz 3 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins, 
vom 24. Juni 1887, Reichs-Gesetzbl. S. 253), werden für diejenigen bisher be- 
theiligten landwirthschaftlichen Brennereien, welche in keinem der Jahre 1887/88 
bis 1889/90 mehr als 267 750 Liter Bottichraum bemaischt haben, statt der in 
den letzten drei Jahren durchschnittlich zum niedrigeren Abgabesatze hergestellten 
Jahresmengen um ein Fünftel der letzteren erhöhte Mengen in Rechnung gestellt. 
Artikel II. 
1. Der §. 11 Absatz 3 des Gesetzes erhält folgenden Zusatz: 
Die steuerliche Kontrole der Brennereien und Branntweinreinigungs- 
anstalten mit Einschluß der bei denselben befindlichen Privatlager erfolgt 
in den vom Bundesrath näher zu bestimmenden Grenzen gebührenfrei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.