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a) von Branntwein, welcher in Brennereien hergestellt worden ist,
die in einem Jahre nicht mehr als 50 Liter reinen Alkohols er-
zeugen, nur ein Zuschlag von 0,08 Mark,
b) von Branntwein, welcher in Brennereien hergestellt worden ist,
die in einem Jahre mehr als 50 Liter, jedoch nicht über 1 Hekto-
liter reinen Alkohols erzeugen, nur ein Zuschlag von 0,16 Mark
für das Liter reinen Alkohols erhoben.
6. Der erste Absatz des §. 42 Ziffer II des Gesetzes wird mit der Wirkung
vom 1. September 1890 ab durch folgende Bestimmung ersetzt:
Landwirthschaftliche Brennereien, welche an einem Tage mehr als
1 500 Liter Bottichraum bemaischen, unterliegen, sofern sie während
der Zeit vom 16. Juni bis 31. August betrieben werden, für diese
Zeit statt der Maischbottichsteuer dem nach Ziffer I Absatz 1 von den
gewerblichen Brennereien zu zahlenden Zuschlag zur Verbrauchsabgabe.
Die gleiche Besteuerung tritt, sofern sie innerhalb der Zeit vom 1. Sep-
tember bis 15. Juni länger als während eines Zeitraums von höchstens
achteinhalb Monaten betrieben werden, für den diesen Zeitraum über-
schreitenden Betrieb ein.
Artikel III.
An die Stelle des §. 44 des Gesetzes tritt nachstehende Bestimmung:
Der Zoll für aus dem Zollauslande eingehenden Branntwein
beträgt vom 1. Juli 1891 ab:
1. für Liqueure 180 Mark für 100 Kilogramm,
2. für alle übrigen Branntweine:
a) in Fässern 125 Mark,
b) in Flaschen, Krügen oder anderen Umschließungen 180 Mark
für 100 Kilogramm.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 8. Juni 1891.
(L. S.) Wilhelm.
von Caprivi.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.