Deutschland. 99
Die Versammlung verhandelt Und beschließt über die zur entschiedenen und
raschen Durchführung der Rechte der Herzogthümer erforderlichen gesetzlichen
Mittel. Wie wir Unterzeichnete diese Beschlüsse einmüthig gefaßt haben,
so vertrauen wir, daß dieselben von allen unsern Genossen freudig aufgenommen
werden. Das deutsche Volk aber wird inzwischen ebensowenig als
seine Vertreter säumen, in den Vorbereitungen zur thatkräftigen Unterstützung
der Herzogthümer pflichtgetreu, wie es dieselben begonnen, und ohne Unterbrechung
fortzufahren.“
6. Dec. (Weimar). Gröfftung des Landtags. Der Minister v. Watzdorf
hebt hervor, wie die Regierung auch ferner fest und unbeirrt
zu dem Ziel mitwirken werde, das allein geeignet sei, eine gedeihliche
Lösung der schleswig-holsteinischen Frage herbeizuführen,
nämlich die völlige Trennung der Herzogthümer von Dänemark.
7. „ (Bundestag). Unter dem Druck der identischen Note Oesterreichs
und Preußens v. 4. d. M. verwirft die Bundesversammlung den Ausschußantrag
„die zum Zwecke der Execution (in Holstein) früherer
Bundesbeschlüsse bereits durch den Beschluß vom 1. Oct. in Aussicht
genommenen Maßregeln nunmehr zum Schutze aller Rechte,
deren Wahrung dem deutschen Bunde unter den gegenwärtigen
Verhälltnissen obliegt, sofort in Vollzug zu setzen“ und beschließt
auf den Antrag von Oesterreich und Preußen mit 8 (Oesterreich,
Preußen, Hannover, Kurhessen, Mecklenburg, die 15te — Oldenburg,
Anhalt und Schwarzburg —, 16te — Lichtenstein, Reuß,
Lippe, Waldeck und Homburg — und 17te Curie — die 4 freien
Städte) gegen 7 Stimmen (Luxemburg enthält sich): „in Erwägung.
1) daß die in Ziff. III. des. Bundesbeschlusses v. 1. Oct. d. J.
binnen drei Wochen erforderte Folgeleistung und Anzeige (Dänemarks).
hierüber nicht erfolgt ist; 2) daß durch die Ausführung der ins
Auge gefaßten Maßregeln den vom deutschen Bunde innerhalb
seiner Competenz zu fassenden Entschließungen über die von
mehreren Regierungen gestellten Anträge in der holsteinschen Erbfolgefrage
nicht präjudicirt wird; 3) daß die in Art. X.
der Bundes-Executionsordnung vorgesehene Gefahr im Verzuge als
vorhanden erachtet werden muß, — die in Ziff. IV. des Beschlusses
vom 1. October vorgesehene Aufforderung zum sofortigen Vollzug
der beschlossenen Maßregeln nunmehr an die Regierungen von
Oesterreich, Preußen, Sachsen und Hannover zu richten.“
„ „ (Oesterreich). Ungnädige Antwort des Kaisers an die Deputation
des Gemeinderaths von Wien. Die Regierung erlaubt
keinerlei Volksversammlungen für Schleswig-Holstein, schon bestehenden
Vereinen wird die Besprechung dieser Frage verboten, die
Sammlungen für Schleswig-Holstein werden auf bloß wohlthätige
Zwecke beschränkt, die Statthalter der Provinzen erhalten den Auftrag,
die Bewegung sorgfältig zu überwachen.
„ „ (Sachsen). Der König antwortet auf die Adresse einer Volksversammlung
in Leipzig, er werde am Bunde fest auf seinem bis-
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