Contents : Europäischer Geschichtskalender. Vierter Jahrgang. 1863. (4)

Deutschland.  99

Die  Versammlung  verhandelt  Und  beschließt  über  die  zur  entschiedenen  und

raschen  Durchführung  der  Rechte  der  Herzogthümer  erforderlichen  gesetzlichen
Mittel.  Wie  wir  Unterzeichnete  diese  Beschlüsse  einmüthig  gefaßt  haben,
so  vertrauen  wir,  daß  dieselben  von  allen  unsern  Genossen  freudig  aufgenommen
  werden.  Das  deutsche  Volk  aber  wird  inzwischen  ebensowenig  als
seine  Vertreter  säumen,  in  den  Vorbereitungen  zur  thatkräftigen  Unterstützung
der  Herzogthümer  pflichtgetreu,  wie  es  dieselben  begonnen,  und  ohne  Unterbrechung
  fortzufahren.“

6.  Dec.  (Weimar).  Gröfftung  des  Landtags.  Der  Minister  v.  Watzdorf
  hebt  hervor,  wie  die  Regierung  auch  ferner  fest  und  unbeirrt
zu  dem  Ziel  mitwirken  werde,  das  allein  geeignet  sei,  eine  gedeihliche
  Lösung  der  schleswig-holsteinischen  Frage  herbeizuführen,
nämlich  die  völlige  Trennung  der  Herzogthümer  von  Dänemark.

7.  „  (Bundestag).  Unter  dem  Druck  der  identischen  Note  Oesterreichs
und  Preußens  v.  4.  d.  M.  verwirft  die  Bundesversammlung  den  Ausschußantrag
  „die  zum  Zwecke  der  Execution  (in  Holstein)  früherer

  Bundesbeschlüsse  bereits  durch  den  Beschluß  vom  1.  Oct.  in  Aussicht
genommenen  Maßregeln  nunmehr  zum  Schutze  aller  Rechte,
deren  Wahrung  dem  deutschen  Bunde  unter  den  gegenwärtigen
  Verhälltnissen  obliegt,  sofort  in  Vollzug  zu  setzen“  und  beschließt
  auf  den  Antrag  von  Oesterreich  und  Preußen  mit  8  (Oesterreich,
  Preußen,  Hannover,  Kurhessen,  Mecklenburg,  die  15te  —  Oldenburg,
  Anhalt  und  Schwarzburg  —,  16te  —  Lichtenstein,  Reuß,
Lippe,  Waldeck  und  Homburg  —  und  17te  Curie  —  die  4  freien
  Städte)  gegen  7  Stimmen  (Luxemburg  enthält  sich):  „in  Erwägung.
  1)  daß  die  in  Ziff.  III.  des.  Bundesbeschlusses  v.  1.  Oct.  d.  J.
binnen  drei  Wochen  erforderte  Folgeleistung  und  Anzeige  (Dänemarks).
  hierüber  nicht  erfolgt  ist;  2)  daß  durch  die  Ausführung  der  ins

Auge  gefaßten  Maßregeln  den  vom  deutschen  Bunde  innerhalb
seiner  Competenz  zu  fassenden  Entschließungen  über  die  von
mehreren  Regierungen  gestellten  Anträge  in  der  holsteinschen  Erbfolgefrage
  nicht  präjudicirt  wird;  3)  daß  die  in  Art.  X.
der  Bundes-Executionsordnung  vorgesehene  Gefahr  im  Verzuge  als
vorhanden  erachtet  werden  muß,  —  die  in  Ziff.  IV.  des  Beschlusses
vom  1.  October  vorgesehene  Aufforderung  zum  sofortigen  Vollzug
der  beschlossenen  Maßregeln  nunmehr  an  die  Regierungen  von
Oesterreich,  Preußen,  Sachsen  und  Hannover  zu  richten.“

„   „  (Oesterreich).  Ungnädige  Antwort  des  Kaisers  an  die  Deputation
  des  Gemeinderaths  von  Wien.  Die  Regierung  erlaubt
keinerlei  Volksversammlungen  für  Schleswig-Holstein,  schon  bestehenden
  Vereinen  wird  die  Besprechung  dieser  Frage  verboten,  die
Sammlungen  für  Schleswig-Holstein  werden  auf  bloß  wohlthätige

Zwecke  beschränkt,  die  Statthalter  der  Provinzen  erhalten  den  Auftrag,
  die  Bewegung  sorgfältig  zu  überwachen.

„   „  (Sachsen).    Der  König  antwortet  auf  die  Adresse  einer  Volksversammlung
  in  Leipzig,  er  werde  am  Bunde  fest  auf  seinem  bis-



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