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Lohn ihren Herrn und Verdinger übersetzten oder doch gänzlich der
Arbeit und Dienstleistung sich entzögen und durch unziemliche
Mittel sich zu bereichern“ gedächten; was ferner für „Uebermuth,
Hoffahrt, Schwelgen und Fraß bei Hochzeiten, Kindtaufen, Begräbnissen
und Gastereien verübt“ und wie durch Pathengeld bei Gevatterschaften
Mancher in die größte Armuth gestürzt werde. Die
Landschaft nahm nicht Anstand, sich mit den gerügten Mißständen
eingehend zu beschäftigen, wies aber gleich von vornherein auf
die Nothwendigkeit nachdrucksamster Vollziehung der zu schaffenden
neuen Gesetzgebung hin, da nach dieser Seite hin bisher
Mancherlei zu wünschen geblieben sei. Eine ständische Deputation,
der kurfürstliche Räthe beigegeben waren, brachte den Entwurf einer
neuen Polizeiordnung zu Stande, welche dem Landtage von 1660
zur gutachtlichen Auslassung vorgelegt wurde. Das Endresultat
war der Erlaß der neuen Polizeiordnung vom 22. Juni 1661,
welche indessen sich praktisch ebenfalls bald unzureichend erwies.
Denn bereits auf dem Landtage von 1673 werden Klaglieder angestimmt:
„daß Viele, deren Vorfahren in Stand und Würden
und bei Gesundheit sich nicht gescheut, zu Fuß zu gehen, sich nicht
scheuten, die schönsten Pferde und fürstliche Carethen mit 5, 6 oder
mehr nebenherlaufenden Dienern zu halten. Käme es aber darauf
an, zum Dienste des Vaterlandes 2 reisige Pferde oder 5 bis 8
Musketiere zu halten, so würde es Manchem unerträglich fallen.
In Menschengedenken sei es noch, daß in Leipzig keine Carethe
gebräuchlich gewesen, jetzt sei wegen der vielen Carethen und muthigen
Pferde beim Gottesdienst und Messen auf den Gassen fast
nicht fortzukommen.“ Eine neue Deputation wurde bestellt, um
den gerügten Mißständen abzuhelfen. Der Erfolg freilich ließ, wie
bisher, viel zu wünschen übrig, wie daraus ersichtlich wird, daß
auch auf fast allen späteren Landtagen jener Zeitperiode dieselben
Klagen verlautbart werden.
Die unter'm 10. Januar 1724 erlassene „erläuterte Proceßordnung“
ist ebenfalls in den verschiedenen wechselvollen