Metadata : Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

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Lohn  ihren  Herrn  und  Verdinger  übersetzten  oder  doch  gänzlich  der
Arbeit  und  Dienstleistung  sich  entzögen  und  durch  unziemliche
Mittel  sich  zu  bereichern“  gedächten;  was  ferner  für  „Uebermuth,
Hoffahrt,  Schwelgen  und  Fraß  bei  Hochzeiten,  Kindtaufen,  Begräbnissen
  und  Gastereien  verübt“  und  wie  durch  Pathengeld  bei  Gevatterschaften
  Mancher  in  die  größte  Armuth  gestürzt  werde.  Die
Landschaft  nahm  nicht  Anstand,  sich  mit  den  gerügten  Mißständen
eingehend  zu  beschäftigen,  wies  aber  gleich  von  vornherein  auf
die  Nothwendigkeit  nachdrucksamster  Vollziehung  der  zu  schaffenden
  neuen  Gesetzgebung  hin,  da  nach  dieser  Seite  hin  bisher
Mancherlei  zu  wünschen  geblieben  sei.  Eine  ständische  Deputation,
der  kurfürstliche  Räthe  beigegeben  waren,  brachte  den  Entwurf  einer
neuen  Polizeiordnung  zu  Stande,  welche  dem  Landtage  von  1660
zur  gutachtlichen  Auslassung  vorgelegt  wurde.  Das  Endresultat
war  der  Erlaß  der  neuen  Polizeiordnung  vom  22.  Juni  1661,
welche  indessen  sich  praktisch  ebenfalls  bald  unzureichend  erwies.
Denn  bereits  auf  dem  Landtage  von  1673  werden  Klaglieder  angestimmt:
  „daß  Viele,  deren  Vorfahren  in  Stand  und  Würden
und  bei  Gesundheit  sich  nicht  gescheut,  zu  Fuß  zu  gehen,  sich  nicht
scheuten,  die  schönsten  Pferde  und  fürstliche  Carethen  mit  5,  6  oder
mehr  nebenherlaufenden  Dienern  zu  halten.  Käme  es  aber  darauf
an,  zum  Dienste  des  Vaterlandes  2  reisige  Pferde  oder  5  bis  8
Musketiere  zu  halten,  so  würde  es  Manchem  unerträglich  fallen.
In  Menschengedenken  sei  es  noch,  daß  in  Leipzig  keine  Carethe
gebräuchlich  gewesen,  jetzt  sei  wegen  der  vielen  Carethen  und  muthigen
  Pferde  beim  Gottesdienst  und  Messen  auf  den  Gassen  fast
nicht  fortzukommen.“  Eine  neue  Deputation  wurde  bestellt,  um
den  gerügten  Mißständen  abzuhelfen.  Der  Erfolg  freilich  ließ,  wie
bisher,  viel  zu  wünschen  übrig,  wie  daraus  ersichtlich  wird,  daß
auch  auf  fast  allen  späteren  Landtagen  jener  Zeitperiode  dieselben
Klagen  verlautbart  werden.

Die  unter'm  10.  Januar  1724  erlassene  „erläuterte  Proceßordnung“
  ist  ebenfalls  in  den  verschiedenen  wechselvollen