Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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§.  20.
Ueber  den  Ausfall  der  mündlichen  Prüfung  entscheidet  die  Prüfungskommission
  durch  Ertheilung  des  Prädikats  „Bestanden“  oder  „Nicht  bestanden“

nach  Mehrheit  der  Stimmen.
Jede  Stimme  muß  im  Prüfungshefte  vermerkt  werden.

§.  21.  

Prüflinge,  welche  in  der  mündlichen  Prüfung  nicht  bestehen,  haben  die
ganze  Prüfung  nicht  bestanden.  Sie  müssen  bei  Wiederholung  der  Prüfung  auch
die  schriftliche  und  praktische  Prüfung  nochmals  ablegen;  wird  jedoch  die  Prüfung
binnen  Jahresfrist  vor  derselben  Kommission  wiederholt,  so  kann  diese  von  einer
nochmaligen  Prüfung  in  solchen  Abschnitten,  in  welchen  der  Prüfling  früher
bestanden  hat,  absehen.

§.   22.

Die  Prüfungskommission  kann  nach  Mehrheit  der  Stimmen  einzelnen
Prüflingen,  welche  in  allen  Prüfungsabschnitten  bestanden  haben,  für  den
Gesammtausfall  der  Prüfung  das  Prädikat  „Mit  Auszeichnung  bestanden“  zuerkennen.


    §.  23.
  Wer  die  Prüfung  bestanden  hat,  erhält  ein  von  der  Prüfungskommission
ausgefertigtes  Prüfungszeugniß.

Auf  Grund  der  Prüfungszeugnisse  werden  nach  näherer  Bestimmung  der
Landesregierung  die  Befähigungszeugnisse  (§.  31  der  Gewerbeordnung)  ausgefertigt.


Bei  Aushändigung  der  Befähigungszeugnisse  höherer  Klassen  sind  diejenigen
der  niederen  Klassen  zurückzubehalten.

Die  Formulare  zu  den  Prüfungs-  und  Befähigungszeugnissen  werden  vom
Reichskanzler  festgestellt.

§.  24.

Wer  die  Prüfung  nicht  bestanden  hat,  kann  zu  deren  Wiederholung  erst
nach  einer  von  der  Prüfungskommission  festzusetzenden,  jedoch  nicht  unter  drei
Monaten  zu  bemessenden  Frist  zugelassen  werden.

Einem  Prüflinge,  welcher  während  der  Prüfung  zurücktritt,  kann,  sofern
nicht  der  Fall  des  §.  18  vorliegt,  von  der  Prüfungskommission  gestattet  werden,
die  Prüfung  vor  Ablauf  von  drei  Monaten  zu  wiederholen.  Ist  der  Rücktritt
erst  nach  dem  Bestehen  der  schriftlichen  und  der  praktischen  Prüfung  erfolgt,  und
wird  die  Prüfung  binnen  Jahresfrist  vor  derselben  Kommission  wiederholt,  so
kann  diese  von  einer  nochmaligen  Prüfung  in  Abschnitten,  in  welchen  der  Prüfling
früher  bestanden  hat,  absehen.    
Wer  bei  der  Prüfung  fremde  Hülfe  oder  nicht  gestattete  Bücher,  Tafeln,
Geräthe  u.  s.  w.  benutzt,  oder  wer  seinen  Mitprüflingen  hilft  oder  unerlaubte