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Artikel 2.
Deutsche Kaufleute dürfen in die Staaten Seiner Majestät des Sultans
von Marokko Waaren und Produkte jeder Art einführen, ohne daß ihre Her-
kunft oder die Nationalität der zu ihrer Einfuhr bestimmten Schiffe dabei einen
Unterschied begründet. Ausgenommen hiervon sind Schnupftabak und die zum
Rauchen bestimmten Kräuter, wie z. B. Opium und andere Produkte gleicher
Art, ferner Pulver, Salpeter, Schwefel, Blei, Kriegsmunition und Waffen aller
Art, deren Einfuhr verboten ist.
Seine Majestät der Sultan von Marokko erklärt sich durch die gegenwärtige
Konvention damit einverstanden, daß die Zölle von Waaren und Produkten,
welche von Deutschen in die Häfen seiner Staaten eingeführt werden, nicht über
zehn Prozent des Werthes der gedachten Waaren und Produkte betragen sollen;
die Berechnung dieser Zölle geschieht nach dem Engrospreis, den dieselben auf
dem Markte des Einfuhrhafens bei Baarzahlung haben.
Waaren und Produkte, mit Ausnahme der oben aufgeführten verbotenen
Artikel, welche von Deutschen nach Marokko eingeführt worden sind, dürfen inner-
halb Marokkos weder verboten noch mit höheren Abgaben belegt werden als den-
jenigen, welche Marokkaner oder die Unterthanen der meistbegünstigten Nation
entrichten.
Es ist den deutschen Kaufleuten gestattet, Waaren und Produkte, für
welche sie den Einfuhrzoll entrichtet haben, ohne jede weitere Abgabe bei der Ein-
oder Ausschiffung nach jedem beliebigen anderen Hafen in Marokko zu verschiffen,
sowie sie in der Lage sind, ein von der Zollverwaltung ausgestelltes Attest über
die Bezahlung des Einfuhrzolles vorzuzeigen.
Artikel 3.
Seine Majestät der Sultan, von dem Wunsche beseelt, den Handel in
seinem Reich zu entwickeln und zu fördern, wird den deutschen Unterthanen ge-
statten, die in dem nachstehenden Tarif aufgeführten Waaren und Produkte
auszuführen, gegen Entrichtung des bei jedem einzelnen dieser Artikel bei-
gesetzten Zolles.
Ausfuhr-Zolltarif.
Betrag des Zolles in
Nr. Artikel. Einheit. Vellon Realen.
Mais gehäufte Fanega 10 (zehn) Realen.
Dura . 〃 〃 10 (zehn) Realen.
Bohnen 〃 〃 10 (zehn) Realen.
Linsen 〃 〃 10 (zehn) Realen.
Erbsen, große und kleine 〃 〃 10 (zehn) Realen.