Betrag des Zolles in
Nr. Artikel. Einheit. Vellon Realen.
Gesponnene Wole 8% (acht Prozent) ad valorem.
Wollene Strümpfe desgl.
Matten von Palmetto desgl.
Zerguina (Farbstoff) Cantar 5 (fünf) Realen.
Zelte von Haar und Palmetto 5% (fünf Prozent) ad valorem.
Theebretter von Messing 8% (acht Prozent) ad valorem.
Gesalzene Fische Cantar 20 (zwanzig) Realen.
Schildkröten 50 Kilos 2½ (zwei und einhalb)
Realen.
Besen von Palmetto 50 Kilos 1½ (ein und einhalb)
Realen.
Palmettowolle 50 Kilos 2½ (zwei und einhalb)
Realen.
el Bochna . gehäufte Fanega 10 (zehn) Realen.
el Cohol (Farbenstoff) Cantar 5 (fünf) Realen.
Artikel 4.
Die Waaren und Produkte marokkanischen Ursprungs, welche in dem im
vorstehenden Artikel aufgeführten Tarif verzeichnet sind, dürfen von Deutschen
gegen Bezahlung des für jeden Artikel beigesetzten Zollsatzes und auf den Schiffen
jeder Nation ausgeführt werden.
Deutschen Kaufleuten soll gestattet sein, diese Waaren und Produkte auf
allen Märkten in den Staaten Seiner Majestät des Sultans von Marokko in
Person oder durch ihre Agenten zu kaufen, und ihre kaufmännischen Transaktionen
dürfen in keiner Beziehung behindert, beschränkt oder benachtheiligt werden, weder
durch marokkanische Beamte noch durch andere Personen.
Wenn deutsche Kaufleute Körnerfrucht von einem marokkanischen Hafen in
einen anderen marokkanischen Hafen zur See verschiffen, so werden sie den für
die betreffende Frucht im Tarif ausgesetzten Ausfuhrzoll bezahlen.
Artikel 5.
Die Bestimmungen der Madrider Konvention werden durch die gegenwär-
tige Konvention nicht berührt.
Artikel 6.
Damit die Hohen kontrahirenden Theile Veranlassung haben, über fernere
Verbesserungen zu verhandeln, welche geeignet sein möchten, die Interessen der
Unterthanen ihrer Staaten zu fördern und die gegenseitigen Verkehrsbeziehungen
zu erleichtern und auszudehnen, sind dieselben übereingekommen, daß fünf Jahre
nach der Ratifikation dieser Handelskonvention jeder derselben das Recht haben