Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

  
  
  
  
  
  
  
  Betrag des Zolles in 
Nr. Artikel. Einheit. Vellon Realen. 
Gesponnene Wole 8% (acht Prozent) ad valorem. 
Wollene Strümpfe          desgl. 
Matten von Palmetto  desgl. 
Zerguina (Farbstoff) Cantar 5 (fünf) Realen. 
Zelte von Haar und Palmetto 5% (fünf Prozent) ad valorem. 
Theebretter von Messing 8% (acht Prozent) ad valorem. 
Gesalzene Fische    Cantar 20 (zwanzig) Realen. 
Schildkröten 50 Kilos 2½ (zwei und einhalb) 
Realen. 
Besen von Palmetto   50 Kilos 1½ (ein und einhalb) 
Realen. 
Palmettowolle              50 Kilos 2½ (zwei und einhalb) 
  Realen. 
el Bochna          .     gehäufte Fanega 10 (zehn) Realen. 
el Cohol (Farbenstoff)   Cantar 5 (fünf) Realen. 
Artikel 4. 
Die Waaren und Produkte marokkanischen Ursprungs, welche in dem im 
vorstehenden Artikel aufgeführten Tarif verzeichnet sind, dürfen von Deutschen 
gegen Bezahlung des für jeden Artikel beigesetzten Zollsatzes und auf den Schiffen 
jeder Nation ausgeführt werden. 
Deutschen Kaufleuten soll gestattet sein, diese Waaren und Produkte auf 
allen Märkten in den Staaten Seiner Majestät des Sultans von Marokko in 
Person oder durch ihre Agenten zu kaufen, und ihre kaufmännischen Transaktionen 
dürfen in keiner Beziehung behindert, beschränkt oder benachtheiligt werden, weder 
durch marokkanische Beamte noch durch andere Personen. 
Wenn deutsche Kaufleute Körnerfrucht von einem marokkanischen Hafen in 
einen anderen marokkanischen Hafen zur See verschiffen, so werden sie den für 
die betreffende Frucht im Tarif ausgesetzten Ausfuhrzoll bezahlen. 
Artikel 5.  
Die Bestimmungen der Madrider Konvention werden durch die gegenwär- 
tige Konvention nicht berührt. 
Artikel 6. 
Damit die Hohen kontrahirenden Theile Veranlassung haben, über fernere 
Verbesserungen zu verhandeln, welche geeignet sein möchten, die Interessen der 
Unterthanen ihrer Staaten zu fördern und die gegenseitigen Verkehrsbeziehungen 
zu erleichtern und auszudehnen, sind dieselben übereingekommen, daß fünf Jahre 
nach der Ratifikation dieser Handelskonvention jeder derselben das Recht haben
	        
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