Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

44  186

5.

 

Benennung  der  Gegenstände.

 

Maßstab
de

Ver—-zollung.


Eplelkarten  von  jeder  Gestalt  und  Gräft,  in  sofern

  sie  in  einzelnen  Vereinsstaaten  zum  corauche
im  Lande  eingeführt  werden  dürfen,  und  unter
rücksichtigung  der  besonderen  Stempel·  und  Kon#ri.
Vorschriften  .

Steine  und  Eteinwaaren  :;

a)  Steiue,  rohe  oder  blos  behauene;  Flintensteine;

Mühlsteine,  auch  mit  eisernen  Reifen;  polirte
Schieserplattent  Schleif.  und  Weßsteine  *  Art

b)  Edelsteine,  auch  nachgeahmte,  geschliffen,  Perlen
und  Korallen  ohne  ru.  Waaren  aus  Servoniinseh,
  Gips  und  Schn

JP)  Waaren  aus  Glbebeshehien  uckh  in  Verbindung
mit  anderen  zaterialien,  soweit  sie  dadurch  nicht
unter  Nr.

1)  Waaren  aus  14  ndemn  Steinen,  mit  Ausnahme
der  Statuen:

1)  außer  Verbindung  mit  anderen  Materialien,
oder  nur  in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen
ohne  Politur  und  Lack

2)  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien.  auch
Meerschaumwaaren,  alle  diese  Waaren,  sueen
sie  nicht  unter  Nr.  20  fallen

Steinkohlen,  Braunkohlen,  Torfu)

  Braunkohlen;  aft  Torffohlen
h)  Steinkohlen  ...

Anmerk.  #  b.  un  d  Kartiun  erse  und  auf

Elbe,  desgleichen  auf  besondere  Erlaubchsihele-

  auf  der  Weser  und  Werra  einne

1  zu.

1  Ztr.

1  Zk.
1  Zir.
1  ztr.

1  Ztr.

 

Abgabensäte

 

1  Zrr.

nach  dem  nach  dem
30-Thaler-#23-Guld-*
  *  —iZe  2

 

Fust  Fu#t
Tbir.  Sat.  Bl.  At.

 

frei  .  frei  .
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Für  Tara
wird  vergutet
vom  zemner
Brullo-Gewicht
Plund.

410  in  Zässern  und

16  in  Fässern  und
Kisten