Entscheidungen des OLG. München. 329
ihm selbst an diesem Amtstage vorgenommen werden
können, nicht den Amtsrichter des Ortes ersuchen,
well, wenn auch nach Art. 77 des Ausführungsgesetzes
zum RGVG. Civil= und Militärgerichte sich
gegenseitig Rechtshilfe zu leisten haben, und nach
8. 158 des Reichsgerichtsverfassungsgesetzes daß Ersuchen
um Rechtshilfe an das Amtsgericht zu richten
ist, in dessen Bezirke die Amtshandlung vorgenommen
werden soll, doch das Angehen um Rechtshilfe voraussetzt,
daß für den ersuchenden Richter nicht in gleicher
Weise, wie für das ersuchte Gericht die Möglichkeit
besteht, die treffende Amtshandlung vorzunehmen,
weshalb auch der F. 183 der Reichsstrafprozeßordnung
bestimmt, daß der Untersuchungsrichter die
Amtbrichter, welche mit ihm denselben Wohnsitz haben,
um die Vornahe einzelner Untersuchungshandlungen
nicht angehen kann, in welcher Beziehung die Motive
zu §. 152 des Gesetzentwurfes bemerken, daß die
regelmäßige Erledigung der zahlreichen anderweitigen
Geschäfte, welche den Amtögerichten auf den verschiedenen
Gebieten der Rechtspflege obliegen, diese
Rücksicht erheische. (Hahn, Materialien zur Strafprozehordnung
S. 161.) (Beschluß vom 10. Juni
884.)
II. Strafgesetzbuch.
§§. 61 und 288. Wenn im Falle des §. 288
des RStGB. eine Kirchenstiftung als Gläubigerin
betheiligt ist, ist die Kirchenverwaltung und nicht deren
Vorstand zur Stellung des Antrages auf Strafverfolgung
berechtiget, weil die Kirchenstiftung gemäß
Art. 206 letzter Abs. der Gemeindeordnung vom
29. April 1869 in allen rechtlichen Beziehungen
durch die in Gemäßheit des §. 94 Abs. 5 des rev.
Gemeindeedicts vom 1. Juli 1834 gebildete Kirchen-