Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

Entscheidungen  des  OLG.  München.  329

ihm  selbst  an  diesem  Amtstage  vorgenommen  werden
können,  nicht  den  Amtsrichter  des  Ortes  ersuchen,
well,  wenn  auch  nach  Art.  77  des  Ausführungsgesetzes
  zum  RGVG.  Civil=  und  Militärgerichte  sich
gegenseitig  Rechtshilfe  zu  leisten  haben,  und  nach
8.  158  des  Reichsgerichtsverfassungsgesetzes  daß  Ersuchen
  um  Rechtshilfe  an  das  Amtsgericht  zu  richten
ist,  in  dessen  Bezirke  die  Amtshandlung  vorgenommen
werden  soll,  doch  das  Angehen  um  Rechtshilfe  voraussetzt,
  daß  für  den  ersuchenden  Richter  nicht  in  gleicher
Weise,  wie  für  das  ersuchte  Gericht  die  Möglichkeit
besteht,  die  treffende  Amtshandlung  vorzunehmen,
weshalb  auch  der  F.  183  der  Reichsstrafprozeßordnung
  bestimmt,  daß  der  Untersuchungsrichter  die
Amtbrichter,  welche  mit  ihm  denselben  Wohnsitz  haben,
um  die  Vornahe  einzelner  Untersuchungshandlungen
nicht  angehen  kann,  in  welcher  Beziehung  die  Motive
zu  §.  152  des  Gesetzentwurfes  bemerken,  daß  die
regelmäßige  Erledigung  der  zahlreichen  anderweitigen
Geschäfte,  welche  den  Amtögerichten  auf  den  verschiedenen
  Gebieten  der  Rechtspflege  obliegen,  diese
Rücksicht  erheische.  (Hahn,  Materialien  zur  Strafprozehordnung
  S.  161.)  (Beschluß  vom  10.  Juni
884.)

II.  Strafgesetzbuch.

§§.  61  und  288.  Wenn  im  Falle  des  §.  288
des  RStGB.  eine  Kirchenstiftung  als  Gläubigerin
betheiligt  ist,  ist  die  Kirchenverwaltung  und  nicht  deren
Vorstand  zur  Stellung  des  Antrages  auf  Strafverfolgung
  berechtiget,  weil  die  Kirchenstiftung  gemäß
Art.  206  letzter  Abs.  der  Gemeindeordnung  vom
29.  April  1869  in  allen  rechtlichen  Beziehungen
durch  die  in  Gemäßheit  des  §.  94  Abs.  5  des  rev.
Gemeindeedicts  vom  1.  Juli  1834  gebildete  Kirchen-