393
Reichs- Gesetzblatt.
No 29.
Inhalt: Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 18. April 1883, betreffend die Kautionen der
Beamten und Unterbeamten der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung und der Reichsdruckerei.
S. 393.
(Nr. 1978.) Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 18. April 1883, betreffend
die Kautionen der Beamten und Unterbeamten der Reichs-Post- und
Telegraphenverwaltung und der Reichsdruckerei. Vom 1. Dezember 1891.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs auf Grund des §. 3 des Gesetzes vom 2. Juni 1869,
betreffend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzbl. S. 161), im Ein-
vernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:
Im Artikel 2 der Verordnung vom 18. April 1883, betreffend die Kautionen
der Beamten und Unterbeamten der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung
und der Reichsdruckerei, erhalten die Angaben unter I 2 folgende veränderte Fassung:
"2. für Kontrolöre und Kassirer des Post-Zeitungsamts, für Ober-Buch-
halter der General-Postkasse, für Kassirer der General-Postkasse und
der Ober-Postkassen, für den Direktor des Post-Zeugamts und für
Führer von Post-Dampfschiffen 3 000 Mark.“
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 1. Dezember 1891.
(L. S.) Wilhelm.
von Caprivi.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs- Gesetzbl. 1891. 68
Ausgegeben zu Berlin den 14. Dezember 1891.