Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

Vernichtung. 
 402  
4. Ueber die Form der Entwerthung der Marken in den Fällen des §. 117 
Absatz 4 und des §. 120 kann die Landes-Zentralbehörde besondere Anordnung 
treffen. 
5. Marken, welche nicht bereits anderweit entwerthet worden sind, müssen 
entwerthet werden, nachdem die die Marken enthaltende Quittungskarte zum Um- 
tausch eingereicht worden ist. Diese Entwerthung liegt den Vorständen der Ver- 
sicherungsanstalten oder anderen von der Landes-Zentralbehörde bezeichneten Stellen 
ob; sie ist, sofern sie bisher etwa versäumt sein sollte, von jeder Behörde, an 
welche die Karte nach dem Umtausch gelangt, nachzuholen. Die Form der Ent- 
werthung bleibt der entwerthenden Stelle freigestellt. Auf die Außenseite der 
Quittungskarte ist handschriftlich oder unter Verwendung eines Stempels der 
Vermerk „entwerthet“ zu setzen und die entwerthende Stelle zu bezeichnen. 
6. Bei der Entwerthung dürfen die Marken nicht unkenntlich gemacht 
werden. Insbesondere müssen der Geldwerth der Marke, die Lohnklasse und die 
Versicherungsanstalt, für welche die Marke ausgegeben ist, bei Doppelmarken auch 
die Kennzeichen der Zusatzmarke, erkennbar bleiben. 
7. Wer den vorstehenden oder den von der Landes-Zentralbehörde auf 
Grund der Bestimmungen in Ziffer 1, 3 oder 4 getroffenen Anordnungen zu- 
widerhandelt, kann für jeden Fall, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine 
höhere Strafe verwirkt ist, von der unteren Verwaltungsbehörde mit einer 
Ordnungsstrafe bis zu einhundert Mark belegt werden. Die Haftung für den 
durch die Zuwiderhandlung verursachten Schaden bleibt hierdurch unberührt. 
8. Die Vernichtung von Marken (§. 125 a. a. O.) erfolgt durch Ab- 
reißen oder völlige Unkenntlichmachung. Dabei ist auf die Quittungskarte hand- 
schriftlich oder unter Verwendung von Stempeln der Vermerk: „...*) Marken 
vernichtet“ sowie die Bezeichnung der die Vernichtung vornehmenden Stelle zu 
setzen. Die Vernichtung von Marken kann auch dadurch erfolgen, daß dieselben 
 
durch einen darauf gesetzten amtlichen Vermerk als ungültig erklärt werden. 
*) Hier ist die Zahl der vernichteten Marken einzurücken. 
 
 
(Nr. 1981.) Der gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist eine be- 
sondere Beilage, enthaltend 
die Bekanntmachung, betreffend die Aichung von Meßwerkzeugen 
zur Bestimmung der Dichte von Mineralölen, vom 23. De- 
zember 1891 
beigefügt. 
   
Herausgegeben im Reichsamt bes Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 

	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.