Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

Die  Organe.  $  148.  601

als  kriminelle  und  als  disziplinarische  Bestrafung.
Die  Verurteilung  zu  einer  Kriminalstrafe  kann,  wie  überhaupt,
so  auch  ‚gegen  Beamte  nur  durch  die  ordentlichen  Strafgerichte
nach  voraufgegangenem  Strafprozeß  erfolgen®,  während  die  Verhängung
  von  Disziplinarstrafen  entweder  durch  die  vorgesetzte
Dienstbehörde  oder  durch  besondere  Disziplinargerichte  (s.  unten)
geschieht.  Kriminalstrafe  zieht  die  Pflichtverletzung  dann.  nach
sich,  wenn  sie  den  Tatbestand  einer  durch  die  Gesetze  mit  solcher
Strafe  bedrohten  Handlung,  insbesondere  eines  Amtsdelikts.
(Verbrechens  oder  Vergehens  im  Amte)f,  d.  h.  eines  Delikts,  bei
dem  die  Beamteneigenschaft  des  Täters  Tatbestandsmerkmal  oder
Straferhöhungsgrund  ist,  in  sich  schließt.  Disziplinarische  Bestrafung
  ist  verwirkt,  wenn  die  Pflichtverletzung  außer  und  abgesehen
  von  ihrer  etwaigen  kriminellen  Strafbarkeit  als  Dienstvergehen
  erscheint.  Im  Gegensatz  zum  Strafgesetzbuch  und  den
strafrechtlichen  Sondergesetzen,  welche  durch  Feststellung  der
Deliktssatbestände  im  einzelnen  bestimmen,  welche  Handlungen

ufber..  sind,  enthalten  sich  die  Beamtengesetze  einer  solchen
Spezialisierung.  Sie  bringen  nicht  Aufzählungen  einzelner  fest
umßrenzter  Tatbestände  von  Dienstvergehen,  sondern  nur  allgäneine
  Vorschriften  wie  die:  „ein  Beamter,  welcher  die  ihm  obliegenden
  Pflichten  verletzt,  begeht  ein  Dienstvergehen  und  hat
die  Disziplinarbestrafung  verwirkt“g.  „Ein  Beamter,  der  die  ihm
obliegenden  Pflichten  schuldhaft  verletzt,  macht  sich  eines  Dienstvergehens
  schuldigh.“  Es  ist  also  jede  Pflichtverletzung  stets
auch  ein  Dienstvergehen  i.]

Der  Disziplinargewalt  unterstehen  alle  Beamten,  sowohl
solche,  welche  aus  der  Tätigkeit  für  den  Staat  ihren  Lebensberuf
machen,  als  solche,  bei  denen  dieselbe  nur  Nebenbeschäftigung
ist,  sowohl  Reichs-  und  Staats-,  als  Kommunalbeamte,.  Die  Disziplinargewalt
  erstreckt  sich  ferner  auch  auf  solche  Personen,
welche,  ohne  Beamte  zu  sein,  nur  zur  Ausübung  einzelner
öffentlicher  °  Funktionen  berufen  sind,  wie  Schöffen  und  Geschworene!,


e  Die  Zuständigkeit  der  ordentlichen  Strafgerichte  wird  jedoch  —  ebenso
  wie  die  derZivilgerichte  in  Rechtsstreitigkeiten  gegen  Beamte  oder  gegen
den  Staat  wegen  Schadensersatzes  nus  Anlaß  von  Amtspflichtverletzungen
(s.  unten  $  149  S.  609)  —  eingeschränkt  durch  die  im  $  11  EinfG  zum  GVG  vorbehaltenen
  Landespesetze,  welche  die  Vorentscheidung,  ob  der  Angeklagte
bezw.  Beklagte  sich  einer  Überschreitung  der  Amtsbefugnisse  schuldig  gemacht
  habe,  dem  Prozeßgericht  entziehen  und  dem  obersten  Verwaltungsgerichtshof
  oder  dem  Reichsgericht  übertragen.  Vgl.  hıerüber  unten  $  188.

f  StrGB  28.  Abschnitt,  3$  331  f.  Laband  1  465

8  RBG  $  72;  ebenso  oder  ähnlich  PrDiszG  vom  7.  Mai  1851  $  1,  vom
21.  Juli  1852  8  2,  Württ.  BG  Art.  69,  Bad.  BG  $  78.

h  Bay.  BG  Art.  105.

i  v.  Rheinbaben,  a.  a.  O.  65,  66;  Bornhak,  PrStR  262;  Anschütz,  Enzykl.
151;  Reindl,  Bay.  BG  508;  Brand,  BR  665,  666.

!  Laband,  StR  1468  will  die  Disziplinargewalt  auf  eigentliche  Beamte,