Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

—  1831  —

selben  Schriftsteller  ausgeführt  in  Hirth’s  Annalen  1885,  S.  301#.
und  1889  S.  344ff.

T.

Die  in  der  vorstehenden  No.  6  dargelegten  Auffassungen  der
rechtlichen  Natur  des  vom  Bundesrath  erlassenen  Betriebs-Reglements
  —  jetzt  Verkehrs-Ordnung  —  stimmen  trotz  vielfacher  Abweichungen
  im  Einzelnen,  doch  im  Allgemeinen  darin  überein,  dass
dieser  Erlass  als  eine  Verordnung  mit  Gesetzeskraft  betrachtet
wird.  —  Eine  davon  grundsätzlich  verschiedene  Anschauung  vertritt
  das  Reichs-Oberhandelsgericht  in  seinem  Urtheil  vom
30.  Nov.  1875  (Entscheidungen  Bd.  XIX,  8.  184ff.).  Da  es  von
Interesse  ist,  diese  Ausführungen,  welche  für  die  herrschende
Theorie  und  Praxis  grundlegend  geworden  sind,  möglichst  vollständig
  und  frei  von  fremden  Zusätzen  kennen  zu  lernen,  geben
wir  deren  Wortlaut,  wie  er  in  den  von  Mitgliedern  des  Gerichtshofes
  herausgegebenen  Sammlung  enthalten  ist,  in  Nachhstehendem
  unverkürzt  wieder.

„Nach  8  63  No.  1  der  Verordnung  vom  24.  Juni  1867  könnte
die  Nichtigkeitsbeschwerde  auf  unrichtige  Auslegung  und  Anwendung
  des  Eisenbahn-Betriebs-Reglements  vom  10.  Juni  1870  nur
dann  gegründet  werden,  wenn  die  einschlagenden  Bestimmungen
des  gedachten  Reglements  die  Eigenschaft  von  Rechtsgrundsätzen
hätten.  Dass  diese  Eigenschaft  dem  Eisenbahn-Betriebs-Reglement
  nicht  zukomme,  daher  die  Auslegung  desselben  wie  anderer
Vertragsnormen  der  Kritik  des  Nichtigkeitsrichters  entzogen  sei,
ist  bezüglich  des  von  dem  Verein  deutscher  Eisenbahnen  vereinbarten
  Reglements  für  den  Vereins-Güterverkehr  vom  1.  März
1865  von  dem  Reichsoberhandelsgericht  schon  früher  erkannt
worden:  Urtheil  vom  12.  Nov.  1872  (Entsch.  Bd.  VIII,  S.  28°,
Nicht  anders  verhält  es  sich  mit  dem  zur  Zeit  des  Norddeutschen
Bundes  vom  Bundesrath  erlassenen  und  durch  den  Bundeskanzler

“2  Vgl.  oben  Anm.  5  a.  E.