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(Nr. 1943.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen
des Reichsheeres, der Marine, der Reichseisenbahnen und der Post und
Telegraphen. Vom 22. März 1891.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig
von Preußen etc
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche
in dem Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1891/92 zur Bestreitung
einmaliger Ausgaben der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine, der Reichs-
eisenbahnen und der Post und Telegraphen mit 52 770 798 Mark vorgesehen
sind, bis zur Höhe dieses Betrages im Wege des Kredits flüssig zu machen und
zu diesem Zweck in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe
erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom
19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen
und Schatzanweisungen auszugeben.
§. 2.
Dii Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875,
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphen-
verwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 18), finden auf die nach dem gegenwärtigen Gesetze
aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen mit der Maßgabe
Anwendung, daß Zinsscheine auch für einen längeren Zeitraum als vier Jahre
ausgegeben werden dürfen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 22. März 1891.
(L.S.) Wilhelm.
von Caprivi.