Inhaltsverzeichnis : Die Finanz- und Zollpolitik des Deutschen Reiches.

klares  Bild  der  Finanzverhältnisse  des  neuen  Reiches  gewinnen.
Die  Verschmelzung  des  Norddeutschen  Bundes  mit  den  süddeutschen
  Staaten  und  Elsass-Lothringen,  die  Einnahmen  und
Ausgaben  infolge  des  Krieges,  alles  das  kommt  im  Etat  mehr
oder  weniger  zum  Ausdruck.  Im  Reichshaushalt  für  1872  finden
sich  die  Aufwendungen  der  Militärverwaltung  teilweise  überhaupt
noch  außerhalb  des  Etats,  ebenso  die  Reichseisenbahnen.  Von
den  Einnahmen  erscheinen  infolge  der  Abbürdung  der  Zoll-  und
Steuerkredite  die  Erträge  der  Zölle,  der  Salz-,  Zucker  und  Branntweinsteuer
  um  insgesamt  66  Mill.  Mk.  zu  niedrig.  Die  Einnahmen
aus  der  Wechselstempelsteuer,  ebenso  wie  die  Überschüsse  der
Postverwaltung  flossen  wie  im  Norddeutschen  Bunde  so  auch
noch  einige  Jahre  nach  der  Gründung  des  Reiches  zum  Teil  in
die  Kassen  der  Einzelstaaten.

Noch  vor  der  Verabschiedung  des  Etats  für  ı872  kam  aus
der  Mitte  des  Reichstags  der  erste  Antrag,  der  auch  auf  dem
Gebiete  des  Finanzwesens  dem  deutschen  Volke  die  Früchte  der
gewonnenen  Einheit  zukommen  lassen  wollte.  Er  ging  von  den
Abgeordneten  Prosch  und  Braun  aus  und  betraf  die  Vorlegung
eines  Gesetzes  über  die  Erhebung  der  vom  Gewerbebetrieb
  im  Umherziehen  zu  entrichtenden  Abgaben!).
Ein  solcher  Antrag  war  bereits  im  Norddeutschen  Bund  gestellt
worden’).  Die  in  den  ersten  Jahren  nach  der  Gründung  des  Bundes
und  des  Reiches  stark  im  Vordergrunde  stehenden  wirtschaftspolitischen
  Einheitsbestrebungen  gaben  den  Anstoß.  Die  Einführung
  der  Gewerbefreiheit,  der  Freizügigkeit  war  durch  die
Verschiedenheit  in  der  Besteuerung  des  Gewerbebetriebs  seitens
der  Einzelstaaten  erschwert.  Am  augenfälligsten  trat  das  bei  dem
Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  in  Erscheinung.  In  Hamburg
und  Bremen  wurde  für  die  Ausübung  des  Wandergewerbes  keine
Steuer  erhoben,  in  Lübeck  nur  eine  Art  Gebühr;  in  einer  Mehrzahl
  von  Staaten  (Preußen,  Sachsen,  Hessen,  Mecklenburg  usw.)
bestand  eine  selbständige  Wandergewerbesteuer;  in  Koburg-Gotha
wurden  von  einer  solchen  Steuer  nur  die  Angehörigen  anderer
Bundesstaaten  betroffen.  \Wo  Steuern  bestanden,  wurden  diese
selbstverständlich  mit  den  verschiedensten  Sätzen  erhoben.  Die
Mannigfaltigkeit  in  der  Besteuerung  des  stehenden  Gewerbebetriebes
  war  in  den  einzelnen  Staaten  nicht  geringer.  Die
Grundsätze  über  den  Kreis  der  steuerpflichtigen  Personen,  über

t)  Drucks.  Nr.  18,  ı.  Leg.-Per.,  I.  Session,  1871.
?)  Drucks.  Nr.  133,  1870.