klares Bild der Finanzverhältnisse des neuen Reiches gewinnen.
Die Verschmelzung des Norddeutschen Bundes mit den süddeutschen
Staaten und Elsass-Lothringen, die Einnahmen und
Ausgaben infolge des Krieges, alles das kommt im Etat mehr
oder weniger zum Ausdruck. Im Reichshaushalt für 1872 finden
sich die Aufwendungen der Militärverwaltung teilweise überhaupt
noch außerhalb des Etats, ebenso die Reichseisenbahnen. Von
den Einnahmen erscheinen infolge der Abbürdung der Zoll- und
Steuerkredite die Erträge der Zölle, der Salz-, Zucker und Branntweinsteuer
um insgesamt 66 Mill. Mk. zu niedrig. Die Einnahmen
aus der Wechselstempelsteuer, ebenso wie die Überschüsse der
Postverwaltung flossen wie im Norddeutschen Bunde so auch
noch einige Jahre nach der Gründung des Reiches zum Teil in
die Kassen der Einzelstaaten.
Noch vor der Verabschiedung des Etats für ı872 kam aus
der Mitte des Reichstags der erste Antrag, der auch auf dem
Gebiete des Finanzwesens dem deutschen Volke die Früchte der
gewonnenen Einheit zukommen lassen wollte. Er ging von den
Abgeordneten Prosch und Braun aus und betraf die Vorlegung
eines Gesetzes über die Erhebung der vom Gewerbebetrieb
im Umherziehen zu entrichtenden Abgaben!).
Ein solcher Antrag war bereits im Norddeutschen Bund gestellt
worden’). Die in den ersten Jahren nach der Gründung des Bundes
und des Reiches stark im Vordergrunde stehenden wirtschaftspolitischen
Einheitsbestrebungen gaben den Anstoß. Die Einführung
der Gewerbefreiheit, der Freizügigkeit war durch die
Verschiedenheit in der Besteuerung des Gewerbebetriebs seitens
der Einzelstaaten erschwert. Am augenfälligsten trat das bei dem
Gewerbebetrieb im Umherziehen in Erscheinung. In Hamburg
und Bremen wurde für die Ausübung des Wandergewerbes keine
Steuer erhoben, in Lübeck nur eine Art Gebühr; in einer Mehrzahl
von Staaten (Preußen, Sachsen, Hessen, Mecklenburg usw.)
bestand eine selbständige Wandergewerbesteuer; in Koburg-Gotha
wurden von einer solchen Steuer nur die Angehörigen anderer
Bundesstaaten betroffen. \Wo Steuern bestanden, wurden diese
selbstverständlich mit den verschiedensten Sätzen erhoben. Die
Mannigfaltigkeit in der Besteuerung des stehenden Gewerbebetriebes
war in den einzelnen Staaten nicht geringer. Die
Grundsätze über den Kreis der steuerpflichtigen Personen, über
t) Drucks. Nr. 18, ı. Leg.-Per., I. Session, 1871.
?) Drucks. Nr. 133, 1870.