Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

M  456.  297

§  5.
Die  Abmarkung  der  Grundstücke.

Der  Entwurf  eines  Gesetzes,  die  Abmarkung  der  Grundstücke  betreffend,  hat  in  der
von  den  beiden  Kammern  beschlossenen  Fassung  Unsere  Sanktion  erhalten;  das  hienach
ausgefertigte  Gesetz  ist  in  dem  Gesetz=  und  Verordnungsblatte  vom  5.  Juli  1900  Nr.  37
verkündet  worden.

Aus  Anlaß  dieses  Gesetzes  haben  die  beiden  Kammern  beschlossen:

„es  sei  an  die  K.  Staatsregierung  die  Bitte  zu  stellen,  bei  der  in  Aussicht
stehenden  Revision  des  Grundsteuergesetzes  die  Kosten  für  Messung  in  allen  Fällen
der  Kataster=  und  Planevidenthaltung,  bei  denen  das  öffentliche  Interesse  das  der
beteiligten  Grundbesitzer  überwiegt,  auf  die  Staatskasse  zu  übernehmen,  insbesondere
  auch  in  Fällen,  in  welchen  eine  genaue  Feststellung  der  kostenpflichtigen
Beteiligten  mit  unverhältnismäßigen  Schwierigkeiten  verbunden  ist,  wie  beispielsweise
  bei  Zweifelhaftigkeit  der  Rechtsverhältnisse  an  vor  langer  Zeit  zu  öffentlichen
  Straßen  abgetretenen  Grundstücken,  oder  in  Fällen,  in  welchen  die  die
Messung  und  Umschreibung  veranlassende  Besitzveränderung  gegen  den  Willen  und
ohne  Verschulden  des  Beteiligten,  durch  höhere  Gewalt,  wie  bei  Abschwemmung
von  Grundstücken,  stattgefunden  hat.“

Diesem  Gesamtbeschlusse  wurde  durch  den  Artikel  2  des  Entwurfes  eines  Gesetzes,
betreffend  die  Änderung  der  Gesetze  über  die  allgemeine  Grund=  und  Haussteuer,  entsprechende
  Rechnung  getragen.  In  eine  Beratung  der  im  bezeichneten  Entwurfe  vorgesehenen
Bestimmungen  ist  jedoch  seitens  des  Landtages  nicht  eingetreten  worden.

§  6.
Der  Bedarf  für  Erweiterungs-,  Ergänzungs=  und  Aeubauten  auf  den  im  Betrieb
befindlichen  Staatseisenbahnen.

Der  Entwurf  eines  Gesetzes,  den  Bedarf  für  Erweiterungs-,  Ergänzungs=  und  Neubauten
  auf  den  im  Betrieb  befindlichen  Staatseisenbahnen  betreffend,  hat  in  der  von  den
beiden  Kammern  beschlossenen  Fassung  Unsere  Sanktion  erhalten;  das  hienach  ausgefertigte
Gesetz  ist  in  dem  Gesetz=  und  Verordnungsblatte  vom  23.  Dezember  1901  Nr.  55  verkündet
  worden.

Aus  Anlaß  dieses  Gesetzes  haben  die  beiden  Kammern  die  Summe  von  Art.  1  Ziff.  1
mit  dem  Beifügen  genehmigt,  daß  im  Falle  des  Eintretens  von  Hindernissen  die  postulierten
Kredite  zur  Ausführung  anderer  derartiger  Projekte  verwendet  werden  können  und  sollen.

Die  Staatsregierung  war  mehrfach  in  der  Lage,  von  dieser  Ermächtigung  Gebrauch
zu  machen.