Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

 

Reichs-Gesetzblatt.

No 1.

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  in  Deutsch-Ostafrika.  C.  1.

 

(Nr.  1929.)  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  in  Deutsch-Ostafrika.  Vom
1.  Januar  1891.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen
Schutzgebiete  (Reichs-Gesetzbl.  1888  S.  75),  für  Deutsch-Ostafrika  im  Anschluß
an  die  Verordnung  vom  18.  November  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  527)  im  Namen
des  Reichs,  was  folgt:

§  1.

Das  Gesetz  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  vom  10.  Juli  1879  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  197)  kommt  in  Gemäßheit  des  §  2  des  Gesetzes,  betreffend  die
Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete,  in  den  Gebieten,  auf  welche  sich  die
Verordnung  vom  18.  November  1887  bezieht,  sowie  in  dem  seitens  des  Sultans
von  Zanzibar  abgetretenen  Küstengebiet  sammt  dessen  Zubehörungen  und  der  Insel
Mafia  vom  1.  Januar  1891  ab  mit  den  in  dieser  Verordnung  vorgesehenen  Abänderungen
  zur  Anwendung.

§ 2.
Der  Gerichtsbarkeit  (§.  1  Absatz  2)  unterliegen  alle  Personen,  welche  in
dem  Schutzgebiete  wohnen  oder  sich  aufhalten,  oder  bezüglich  deren,  hiervon  abgesehen,
  ein  Gerichtsstand  innerhalb  des  Schutzgebietes  nach  den  zur  Geltung
kommenden  Gesetzen  begründet  ist,  die  Eingeborenen  jedoch  nur,  insoweit  sie  nach
der  bisherigen  Übung  der  Gerichtsbarkeit  des  Reichskommissars  unterstellt  waren.

§  3.

Der  Gouverneur  bestimmt  mit  Genehmigung  des  Reichskanzlers,  wer  als
Eingeborener  im  Sinne  dieser  Verordnung  anzusehen  ist  und  inwieweit  Eingeborene
der  Gerichtsbarkeit  über  das  im  §  2  bezeichnete  Maß  hinaus  zu  unterstellen  sind.

Reichs-Gesetzbl.  1891.  1

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Januar  1891.