Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

Di 
6. 
sind 
J. 
— 995 — 
von wenigstens 25 Millimeter Wandstärke mit dem Deckel nach aufwärts 
einzulegen. 
() Der Raum zwischen Kiste und Ueberkiste muß mindestens 30 Milli- 
meter betragen und mit Sägespähnen, Stroh, Werg oder ähnlichem 
Material ausgefüllt sein. 
Nach bewirkter Befestigung des zweiten Deckels, der die innere Kiste 
unverrückbar niederzuhalten hat, wird ersterer mit einem Zettel beklebt, 
welch' letzterer die Worte: „Sprengkapseln — nicht stürzen“ auffällig 
zu tragen hat. 
Die einzelne Kiste darf an Sprengkapseln nicht mehr als 20 Kilo- 
gramm enthalten und muß mit zwei starken Handhaben versehen sein. 
Der Frachtbrief jeder Sendung muß eine vom Absender und einem 
vereideten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der 
vorstehenden unter Ziffer 1 bis 5 getroffenen Vorschriften enthalten. 
b. Elektrische Minenzündungen. 
.(11) Die elektrischen Zündungen mit kurzen Drähten oder festem 
Kopf sind in starke Blechbehälter, von welchen jeder nicht mehr als 
100 Stück enthalten darf, aufrecht gestellt zu verpacken. Die Behälter 
sind mit Sägemehl oder ähnlichem Material vollständig auszufüllen. 
() Statt der Blechbehälter können auch Schachteln aus starkem 
und steifem Pappdeckel zur Verwendung kommen. Die gefüllten Be- 
hälter sind in eine Holz= oder starke Blechkiste und diese wiederum in 
eine hölzerne Ueberkiste zu verpacken. Die Wandstärke der inneren 
Holzkiste darf nicht unter 22 Millimeter, die der Ueberkiste nicht unter 
25 Millimeter betragen. 
Die elektrischen Zündungen an langen Guttaperchadrähten 
oder Holzstäben sind, höchstens 10 Stück zusammengebunden, in 
Packete zu vereinigen, von welchen jedes nicht mehr als 100 Stück 
Zündungen enthalten darf. Die Zünder müssen abwechselnd an das 
eine und an das andere Ende des Packets zu liegen kommen. Von 
diesen Packeten sind je höchstens 5 zusammengebunden, in starkes Papier 
gewickelt und verschnürt, in eine Holz= oder starke Blechkiste zu ver- 
packen, welche mit Heu, Stroh oder ähnlichem Material auszufüllen 
ist. Diese Kiste ist in eine hölzerne Ueberkiste zu verpacken, deren 
Wandstärke nicht unter 25 Millimeter betragen darf. 
Im Uebrigen finden die vorstehenden Bestimmungen unter à 3 bis 6 
Anwendung. 
c. Friktionszünder 
in nachstehender Weise zu verpacken: 
Das Reiberdrahtende eines jeden Friktionszünders ist mit einer Papier= 
verklebung derart zu versehen, daß dieselbe über die Reiberdrahtöse greift. 
Rrichs Gesetzbl. 1892. 152
	        
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