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sind
J.
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von wenigstens 25 Millimeter Wandstärke mit dem Deckel nach aufwärts
einzulegen.
() Der Raum zwischen Kiste und Ueberkiste muß mindestens 30 Milli-
meter betragen und mit Sägespähnen, Stroh, Werg oder ähnlichem
Material ausgefüllt sein.
Nach bewirkter Befestigung des zweiten Deckels, der die innere Kiste
unverrückbar niederzuhalten hat, wird ersterer mit einem Zettel beklebt,
welch' letzterer die Worte: „Sprengkapseln — nicht stürzen“ auffällig
zu tragen hat.
Die einzelne Kiste darf an Sprengkapseln nicht mehr als 20 Kilo-
gramm enthalten und muß mit zwei starken Handhaben versehen sein.
Der Frachtbrief jeder Sendung muß eine vom Absender und einem
vereideten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der
vorstehenden unter Ziffer 1 bis 5 getroffenen Vorschriften enthalten.
b. Elektrische Minenzündungen.
.(11) Die elektrischen Zündungen mit kurzen Drähten oder festem
Kopf sind in starke Blechbehälter, von welchen jeder nicht mehr als
100 Stück enthalten darf, aufrecht gestellt zu verpacken. Die Behälter
sind mit Sägemehl oder ähnlichem Material vollständig auszufüllen.
() Statt der Blechbehälter können auch Schachteln aus starkem
und steifem Pappdeckel zur Verwendung kommen. Die gefüllten Be-
hälter sind in eine Holz= oder starke Blechkiste und diese wiederum in
eine hölzerne Ueberkiste zu verpacken. Die Wandstärke der inneren
Holzkiste darf nicht unter 22 Millimeter, die der Ueberkiste nicht unter
25 Millimeter betragen.
Die elektrischen Zündungen an langen Guttaperchadrähten
oder Holzstäben sind, höchstens 10 Stück zusammengebunden, in
Packete zu vereinigen, von welchen jedes nicht mehr als 100 Stück
Zündungen enthalten darf. Die Zünder müssen abwechselnd an das
eine und an das andere Ende des Packets zu liegen kommen. Von
diesen Packeten sind je höchstens 5 zusammengebunden, in starkes Papier
gewickelt und verschnürt, in eine Holz= oder starke Blechkiste zu ver-
packen, welche mit Heu, Stroh oder ähnlichem Material auszufüllen
ist. Diese Kiste ist in eine hölzerne Ueberkiste zu verpacken, deren
Wandstärke nicht unter 25 Millimeter betragen darf.
Im Uebrigen finden die vorstehenden Bestimmungen unter à 3 bis 6
Anwendung.
c. Friktionszünder
in nachstehender Weise zu verpacken:
Das Reiberdrahtende eines jeden Friktionszünders ist mit einer Papier=
verklebung derart zu versehen, daß dieselbe über die Reiberdrahtöse greift.
Rrichs Gesetzbl. 1892. 152