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1.
Hochstens 50 Stück Friktionszünder sind in ein Bündel zu vereinigen.
Diese Bündel sind am Zünderkopfende in Holzwolle (Wollin) und dar-
über in Papier zu schlagen, wogegen deren umgebogene Reiberdraht=
enden zuerst in eine aufgebundene, ungefüllte und darüber in eine
zweite mit Holzwolle gefüllte Papierkappe zu legen sind. Hierbei muß
jedoch genau darauf gesehen werden, daß in keinem Falle die Holz-
wolle in direkte Berührung mit den Reiberdrähten kommen kann, um
ein Hängenbleiben oder Herausreißen des Reiberdrahtes beim Heraus-
nehmen der Zünder oder bei Herabnahme der Papierkappe zu verhüten.
3. Mehrere auf diese Art hergerichtete Bündel sind in eine einfache Kiste
zu legen, deren Bruttogewicht 20 Kilogramm nicht übersteigen darf.
4. Die Hohlräume in den Kisten sind mit Papierabfällen oder Holzwolle
mit großer Sorgfalt dicht auszufüllen.
5. Die Kiste selbst, deren Länge sich nach der Länge der Friktionszünder
richtet, muß mindestens aus 22 Millimeter starken Bretterwänden be-
stehen, welche weder Risse noch Astlöcher aufweisen, und welche zur Er-
zielung der nöthigen Haltbarkeit durch Verzinkung mit einander zu ver-
binden sind.
6. Ueber Deckel und Seitenwände der Kiste ist endlich ein die Schutz-
marke enthaltendes Fabrikzeichen zu kleben.
XXXVIb.
Patronen aus Sekurit (einem Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kali—
salpeter und Dinitrobenzol), aus Roburit (einem Gemenge von Ammoniak—
salpeter, Chlordinitrobenzol und Chlordinitronaphtalin), aus Ruborit (einem
Gemenge von Ammoniaksalpeter und Dinitrobenzol), aus Wachspulver (einem
Gemenge von chlorsaurem Kali, Carnaubawachs und Hexenmehl [Lykopodium)),
sowie ferner aus dem sogenannten Favierschen Sprengstoff (einem Gemenge
von Ammoniaksalpeter und Mono- oder Dinitronaphtalin) werden unter folgenden
Bedingungen befördert:
1. Die Patronen sind in luftdicht verschlossene Blechbüchsen und letztere
in starke Holzkisten zu verpacken. Jede Kiste darf höchstens 50 Kilo—
gramm Patronen enthalten.
Die Kisten müssen mit zwei starken Handhaben und mit einer den
Inhalt deutlich kennzeichnenden Aufschrift versehen sein.
3. (1) Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem vereideten
Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Art des Sprengstoffes und
über die Beachtung der unter Ziffer 1 und 2 getroffenen Vorschriften
beigegeben werden.
(2) Eine gleiche Bescheinigung ist von dem Absender auf dem
Frachtbriefe unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift auszustellen.
I.