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(Nr. 2053.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits und
Oesterreichs und Ungarns andererseits rücksichtlich der bedingungsweise zur
Beförderung zugelassenen Gegenstände, in Gemäßheit des §. 1 letzter Absatz
der Ausführungs-Bestimmungen zum internationalen Uebereinkommen über
den Eisenbahnfrachtverkehr. Vom 15. November 1892.
In Gemäßheit des vom Bundesrath in der Sitzung vom 15. November 1892
Ifaͤßten Beschlusses wird nachstehende zwischen dem Deutschen Reich und Oester-
reich-Ungarn getroffene Vereinbarung veröffentlicht:
VTereinbarung erleichternder Vorschriften
für den
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits
und Oesterreichs und Ungarns andererseits rücksichtlich der bedingungs-
weise zur. Beförderung zugelassenen Gegenstände, in Gemäßheit des §. 1
letzter Absatz der Ausführungs-Bestimmungen zum internationalen Ueber-
einkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr.
Zu §. 1 Ziffer 3 der Ausführungs-Bestimmungen zum internatio-
nalen Uebereinkommen.
Leichentransporte werden zum wechselseitigen Verkehr auf Grund des
im Berner Uebereinkommen vorgesehenen internationalen Frachtbriefes oder eines
Beförderungsscheins angenommen.
Auf solche Transporte findet die Vereinbarung vom 12. März 1890 An-
wendung.
Zu Anlage 1 der Ausführungs-Bestimmungen zum internationalen
Uebereinkommen.
II
erhält folgenden Zusatz:
(Wegen sprengkräftiger Zündungen vergleiche Nr. XXXVI Ziffer 5).
III
erhält folgenden Absatz 2:
(D Bei Streichhölzern, deren Zündköpfe ein Gemisch von
gelbem Phosphor und chlorsaurem Kali enthalten, darf der
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