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d) Für schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd (Phosgen): 30 Atmo-
sphären und 1 Kilogramm Flüssigkeit für je 0),8 Liter Fassungsraum.
3. Die mit verflüssigten Gasen gefüllten Behälter dürfen nicht geworfen
werden und sind weder der Einwirkung der Sonnenstrahlen noch der
Ofenwärme auszusetzen.
4. Zur Beförderung sind nur bedeckt gebaute Wagen oder besonders dazu
eingerichtete Kesselwagen, welche mit einem hölzernen Ueberkasten ver-
sehen sein müssen, zu verwenden.
XIVII.
Chlormethyl wird nur in luftdicht verschlossenen starken Metallgefäßen
und auf offenen Wagen befördert. In den Monaten April bis Oktober ein-
schließlich sind derartige Sendungen auf Kosten des Absenders mit Decken zu
versehen.
XIVIII.
Phosphortrichlorid, Phosphoroxychlorid und Arcetylchlorid dürfen
nur befördert werden:
entweder
1. in Gefäßen aus Blei oder Kupfer, welche vollkommen dicht und mit
guten Verschlüssen versehen sind;
oder
2. in Gefäßen aus Glas) in diesem Falle jedoch unter Beobachtung
folgender Vorschriften:
a) Zur Beförderung dürfen nur starkwandige Glasflaschen verwendet
werden, welche mit gut eingeschliffenen Glasstöpseln verschlossen
sind. Die Glasstöpsel sind mit Paraffin zu umgießen; auch
ist zum Schutze dieser Verkittung ein Hut von Pergamentpapier
über den Flaschenhals zu binden.
b) Die Glasflaschen sind, falls sie mehr als 2 Kilogramm
Inhalt haben, in metallene, mit Handhaben versehene Behälter
zu verpacken und darin so einzusetzen, daß sie 30 Millimeter von
den Wänden abstehen; die Zwischenräume sind mit getrockneter In-
fusorienerde dergestalt vollständig auszustopfen, daß jede Bewegung
der Flaschen ausgeschlossen ist.
I) Glasflaschen bis zu 2 Kilogramm Inhalt werden auch in starken,
mit Handhaben versehenen Holzkisten zur Beförderung zugelassen,
welche durch Zwischenwände in so viele Abtheilungen getheilt sind,
als Flaschen versandt werden. Nicht mehr als vier Flaschen
dürfen in eine Kiste verpackt werden. Die Flaschen sind so ein-
zusetzen, daß sie 30 Millimeter von den Wänden abstehen;) die