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Reichs-Gesetzblatt.
& 47.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Einführung des §. 75a des Krankenversicherungsgesetzes. S. 1049. — Ver-
ordnung über die Führung der Reichsflagge. S. 1050. — Verordnung wegen Ergänzung der
Verordnungen vom 16. August 1876 und vom 22. Mai 1891, betreffend die Kautionen der bei der
Militär= und der Marineverwaltung angestellten Beamten. S. 1051. — Verordnung, betreffend
die Einführung von Reichsgesetzen in Helgoland. S. 1052.
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(Nr. 2060.) Gesetz, betreffend die Einführung des §F. 75 a des Krankenversicherungsgesetzes.
Vom 14. Dezember 1892.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Mitglieder solcher eingeschriebenen und auf Grund landesrechtlicher Vor-
schriften errichteten Hülfskassen, welche am 1. Januar 1893 die im F. 75a des
Krankenversicherungsgesetzes vorgesehene Bescheinigung noch nicht erhalten, aber
bereits vor diesem Tage die hierzu erforderliche Abänderung der Statuten mit
dem Antrage auf fernere Zulassung oder Genehmigung bei der zuständigen
Stelle eingebracht haben, bleiben von der Verpflichtung, der Gemeinde-Kranken-
versicherung oder einer nach Maßgabe des Krankenversicherungsgesetzes errichteten
Krankenkasse anzugehören, noch bis zum 1. Juli 1893 befreit, wenn für die
Mitglieder dieser Kassen auf Grund des F. 75 des Gesetzes vom 15. Juni 1883
und der am 31. Dezember 1892 geltenden Kassenstatuten eine solche Be-
freiung besteht.
Bis zu diesem Zeitpunkte haben die bezeichneten Kassen der Bestimmung
des F. 49a des Krankenversicherungsgesetzes nur insoweit zu genügen, als es sich
um den Austritt von Kassenmitgliedern handelt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 14. Dezember 1892.
. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
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Reichs= Gesetzbl. 1892. 165.
Ausgegeben zu Berlin den 17. Dezember 1892.