Findet GO. K. XIII 82 Nr. 7 auch auf Juden Anwendung? 51
keine besondere Ausnahme mit ihnen gemacht ist, wie
die übrigen Landesunterthanen und Einwohner behandelt
werden und sich sogar in casibus Specialiter
non exgceptis aller Rechtswohlthaten so gut als
Andere zu erfreuen haben sollen. Dies findet deine
Bestätigung norh durch das Edikt vom 10. Juni
1813 §S. 30, wenn es auch nicht, wie doch zulässig,
selbst aus den zum Nachtheile der Juden ausdrücklich
gemachten Ausnahmen nach dem Grundsatze: exceptio
firmat regulam geschlossen werden dürfte. 4
II. Eine ausdrückliche Ausnahme zum Nachtheile
der Juden ist in der fraglichen Stelle der GO.
so wenig gemacht, als deren ausschließliche Anwendbarkeit
auf Christen ausdrücklich ausgesprochen ist.
Selbst ihre Eigenschaft als singuläre Bestimmung
angenommen, kann sie doch nicht als ein Privilegium
zu Gunsten der Christen, sondern nur als eine Ausnahme
vom jus commune, wornach der Eid durch
den Akt der wirklichen Ableistung bedingt ist, zu
Gunsten des Grundsatzes: duod. nemo Salutis
gseternac immemor oblüsse el huic ullum saeculi
commodum anteposuisse eredatur, aufgefaßt
werden, worüber die Anmerkungen zur GO. Kap. XIII
g. 2 lit. h keinen Zweifel übrig lassen. Da dieser
Grundsatz für Alle besteht, so muß man ein generelles,
sohin für alle Klassen von Unterthauen, welche die
von demselben gesebten Voraussetzungen
für. sich haben, anwendbares Gesetz annehmen.
S. 6 J. de jure nat. gent. et civ. (1, 2).
Glück, Kommentar Thl. I S. 558 f.
Nr. 1, 2.
III. Diese Voraussetzungen sind:
1) daß sich der Defunkt zu dem Eide gerichtlich
erboten hat,
2) daß er vor der Eidesleistung christlich
stirbt,