Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XX. Band. (20)

Findet  GO.  K.  XIII  82  Nr.  7  auch  auf  Juden  Anwendung?  51

keine  besondere  Ausnahme  mit  ihnen  gemacht  ist,  wie
die  übrigen  Landesunterthanen  und  Einwohner  behandelt
  werden  und  sich  sogar  in  casibus  Specialiter
non  exgceptis  aller  Rechtswohlthaten  so  gut  als
Andere  zu  erfreuen  haben  sollen.  Dies  findet  deine
Bestätigung  norh  durch  das  Edikt  vom  10.  Juni
1813  §S.  30,  wenn  es  auch  nicht,  wie  doch  zulässig,
selbst  aus  den  zum  Nachtheile  der  Juden  ausdrücklich
gemachten  Ausnahmen  nach  dem  Grundsatze:  exceptio
  firmat  regulam  geschlossen  werden  dürfte.  4
II.  Eine  ausdrückliche  Ausnahme  zum  Nachtheile
  der  Juden  ist  in  der  fraglichen  Stelle  der  GO.
so  wenig  gemacht,  als  deren  ausschließliche  Anwendbarkeit
  auf  Christen  ausdrücklich  ausgesprochen  ist.
Selbst  ihre  Eigenschaft  als  singuläre  Bestimmung
angenommen,  kann  sie  doch  nicht  als  ein  Privilegium
zu  Gunsten  der  Christen,  sondern  nur  als  eine  Ausnahme
  vom  jus  commune,  wornach  der  Eid  durch
den  Akt  der  wirklichen  Ableistung  bedingt  ist,  zu
Gunsten  des  Grundsatzes:  duod.  nemo  Salutis
gseternac  immemor  oblüsse  el  huic  ullum  saeculi
  commodum  anteposuisse  eredatur,  aufgefaßt
werden,  worüber  die  Anmerkungen  zur  GO.  Kap.  XIII
g.  2  lit.  h  keinen  Zweifel  übrig  lassen.  Da  dieser
Grundsatz  für  Alle  besteht,  so  muß  man  ein  generelles,
sohin  für  alle  Klassen  von  Unterthauen,  welche  die
von  demselben  gesebten  Voraussetzungen
für.  sich  haben,  anwendbares  Gesetz  annehmen.

S.  6  J.  de  jure  nat.  gent.  et  civ.  (1,  2).

Glück,  Kommentar  Thl.  I  S.  558  f.

Nr.  1,  2.
III.  Diese  Voraussetzungen  sind:
1)  daß  sich  der  Defunkt  zu  dem  Eide  gerichtlich
  erboten  hat,
2)  daß  er  vor  der  Eidesleistung  christlich
stirbt,