Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

 
 

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Nummer
des deutschen    Benennung  der  Gegenstände.                                  Maßstab          Zollsatz
Zolltarifs.                                                                                                                                       Mark.
6.  e)  2.  y)  Handfeilen,  Degenklingen,  Hobeleisen,  Meißel,  Tuch-,
Schneider-,  Hecken=  und  Blechscheeren,  Sägen,
Bohrer,  Schneidkluppen,  Maschinen=  und  Papiermesser
  und  ähnliche  Werkzeuge  100  kg  15
e)  3.  Eisenwaaren,  feine:
α)  aus  feinem  Eisenguß,  als:  leichtem  Ornamentguß,
polirtem  Guß,  Kunstguß,  schmiedbarem  Guß;
β)  aus  schmiedbarem  Eisen,  polirt  oder  lackirt;  Messer,
Scheeren,  Stricknadeln,  Häkelnadeln,  Schwertfeger—
arbeit  u.  s.  w.;
alle  diese  Gegenstände,  anderweitig  nicht  genannt,  auch
in  Verbindung  mit  Holz  und  anderen  Materialien,
soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20  fallen  -  24
aus  7.  a)  Erden  und  rohe  mineralische  Stoffe,  auch  gebrannt,  geschlemmt
oder  gemahlen,  imgleichen  Erze,  auch  aufbereitete,  soweit
diese  Gegenstände  nicht  mit  einem  Zollsatze  namentlich  betroffen
  sind  .  .  .  ..    frei
aus  8.  Flachs  und  Hanf,  roh,  geröstet,  gebrochen  oder  gehechelt,
auch  Werg  und  andere  Abfälle  ....  ..  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  ..  .  —  frei
9.  α)  Weizen  .  .  .  .  ..  .  ..  100  kg  3,50
b)  α)  Roggen  »  3,50
β)  Hafer  »  2,80
γ)   Buchweizen  »  2
δ)  Hülsenfrüchte  ...  ...  .  ...  »  1,50
ε)  Andere  nicht  besonders  genannte  Getreidearten  ...........  »  1
c)  Gerste  .  ..  ..  ..  ..  .  ..  »  2
d)  a)  Raps,  Rübsaat,  Mohn,  Sesam,  Erdnüsse  und  anderweit
nicht  genannte  Oelfrücht  »  2
aus  e)  Mais  »  1,60
aus  f)  Malz  (gemalzte  Gerste)  ..  .  ..  .  ..  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  »  3,60
g)  Anis,  Koriander,  Fenchel  und  Kümmel  -  3