Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  31.  385

und  die  Aufbewahrung  der  Arzneimittel  bestimmen  sich  nach  Ziff.  28  Abs.  III  und  nach  §  38
der  Verordnung.
31.
1  Der  Arzneikeller  muß  vom  Haushaltungskeller  abgesondert,  gehörig  lüftbar,  kühl,
trocken  und  durch  eine  feste  Türe  versperrbar  sein.

Der  Arzneikeller  dient  hauptsächlich  zur  Aufbewahrung  der  flüssigen  und  kühl  zu
haltenden  Arzneimittel.  «

III  Mittel  der  Tabelle  B  des  Deutschen  Arzneibuchs  und  der  Giste  der  Abteilung  1  der
Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Giften  vom  16.  Juni  1895  dürfen  im  Arzneikeller
nicht  aufbewahrt  werden.  Ausgenommen  hiervon  sind  der  Phosphor  und  seine  Zubereitungen
außer  den  Phosphorpillen.

IV  Der  Arzneikeller  muß  einen  Tisch,  Warengestelle  und  geeignete  Gefäße  zur  Aufbewahrung
  der  Vorräte  enthalten.  Die  Bezeichnung  der  Gefäße  und  die  Aufbewahrung  der
Arzneimittel  bestimmt  sich  nach  Ziff.  28  Abs.  III  und  nach  §  38  der  Verordnung.

32.

!  Zum  Zerkleinern  der  Arzneimittel  (Schneiden,  Stampfen,  Pulvern)  soll  ein  besonderer
Raum,  der  Stoßraum,  bereit  gestellt  werden.

11  Der  Stoßraum  muß  einen  Arbeitstisch,  einen  Mörser,  Vorrichtungen  zum  Zerkleinern,
ferner  Siebe  von  der  im  Deutschen  Arzneibuche  vorgeschriebenen  Beschaffenheit  enthalten.“)

33.  Ausnahmen.

Die  Distriktsverwaltungsbehörde  kann  insbesondere  bei  den  vor  dem  Erlasse  der  Verordnung
  errichteten  Apotheken  im  Benehmen  mit  dem  Bezirksarzt  Abweichungen  von  den
Ziff.  27  Abs.  I  und  28—32  genehmigen,  soweit  deren  Vorschriften  sich  nicht  aus  dem
Deutschen  Arzneibuch  ergeben;  sie  kann  namentlich  ausnahmsweise  gestatten,  daß  in  kleinen
Betrieben  an  Stelle  des  Arzneikellers  kühl  gehaltene  Schränke  oder  Wandvertiefungen  in  einem
womöglich  gegen  Norden  gelegenen  Raume  eingerichtet  werden,  ferner  daß  bei  den  bereits
bestehenden  Apotheken  von  der  Bereitstellung  eines  eigenen  Raumes  als  Stoßraum  abgesehen
  wird.

34.

Zu  den  das  Apothekenwesen  berührenden  Vorschriften  gehören  außer  der  Verordnung

über  das  Apothekenwesen  und  dieser  Bekanntmachung  insbesondere  die  Vorschriften  über  den

 

*)  Siebe,  deren  Maschenweite  den  Anforderungen  des  Deutschen  Arzneibuchs  nicht  entspricht,  dürfen,  sofern
sie  nachweislich  vor  1911  vorhanden  waren  und  nicht  aus  Kupfer-,  Messing=  oder  Bronzedraht  gefertigt  sind,  noch
bis  Ende  1915  verwendet  werden.

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Zu  §  27.