Blätter
Rechtsanwendung
zunächst in Bayern.
Nr. 24. Samstag, den 21. Nov. 1810.
Zur Cehre vom Kindermorde.
Die in Beziehung auf den Kindermord in den
Art. 157 u. ff. des StGB. enthaltene Kasuistik hat
mannigfaltigen Tadel gefunden. Er ist jedoch zu
großem Theile nicht begründet. Einmal muß man
erwägen, daß wie die Anmerkungen 2. Bd. S. 32
schon bemerkt haben, die eigenthümliche Ratur dieses
Verbrechens nicht gestattete, den Kindermord
nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen
über Tödtung legislatorisch gleich zu behandeln,
theils weil — in objektiver Hinsicht — die sichere
Feststellung des Thatbestandes bedeutend mebr erschwert
ist, — in subjektiver aber — der körperliche,
geistige und Gemüthszustand der Urheberin
im Augenblicke der That ganz besondere Rücksichten
des Gesetzgebers in Anspruch nimmt; sodann
ist die Zersplitterung in mehrere ungleichartige Fälle
selbst nur eine nothwendige Folge des Thatbestandes,
welcher in seiner Totalität aus verschiedenen
Elementen zusammen gesetzt, die, wenn sie nicht
zusammen treffen, eben so viele einzelne, besondere
Arten derselben Verbrechensgattung bilden. Daß
V.