Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

  
— — — 
Nummer 
des 
deutschen 
Zolltarifs. 
Genennung der Segenstände. 
Maßstab. 
—...—□——.——..—.—— 
  
22. 
l-- 
  
Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren, d. i. Garn 
und Webe= oder Wirkwaaren aus Flachs oder anderen 
vegetabilischen Spinnstoffen mit Ausnahme von Baum- 
wolle: 
Garn, ungefärbt, unbedruckt, ungebleicht, auch der- 
gleichen gezwirntes Garn aus Jute oder Manillahanfs: 
bis Nr. 8 englicssggggg. 
über Nr. 8 bis Nr. 20 englisch ... . . . . . . . . .. 
über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch ... .. .. . . . .. 
über Nr. 35 englissegg . . ... 
Garn, gefärbt, bedruckt, gebleicht, auch dergleichen ge- 
zwirntes Garn aus Jute oder Manillahanf: 
bis zu Nr. 20 englicsss . . .. ... ... 
über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch .. . . . . . . . . . . 
über Nr. 35 englisKgg= ... 
accommodirtes Nähgarn; Qwirn unter a) b und d 
nicht genannt .....".................... 
accommodirterNähzwirn....................... 
Seilerwaaren: 
Seile, Taue und Stricke, auch gebleicht oder ge- 
————..— I. 
aller Art, mit Ausnahme der unter 1 genannten 
Leinwand, Zwillich, Drillich, ungefärbt, unbedruckt, 
ungebleicht: 
bis 40 Fäden in der Kette und dem Schuß zu- 
sammen auf eine quadratische Gewebefläche von 
vier Quadratcentimeter; Fußdecken aus Manilla- 
hanf-, Kokos-, Jute= und ähnlichen Fasern, 
ungefnbt:. 
mit 41 bis 80 Fäden in der Kette und dem 
Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebe- 
fläche von vier Quadratcentimeter; Fußdecken 
aus Manillahanf-, Kokos-, Jute= und ähnlichen 
Fasern, gefünbt . . . . .. .. .. 
100 kg 
  
  
O□St 
12 
15 
20 
36 
10 
24 
12 
24
	        
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