Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Erzeugung oder Fabrikation eine neue innere Steuer oder einen Zuschlag zu der 
inneren Steuer legen sollte, so kann der gleichartige Gegenstand mit einer gleichen 
oder entsprechenden Abgabe bei der Einfuhr belegt werden. 
Artikel 4. 
Von Waaren, welche durch das Gebiet eines der vertragschließenden Theile 
aus oder nach dem Gebiete des anderen Theiles durchgeführt werden, dürfen 
Durchgangsabgaben nicht erhoben werden. 
Diese Verabredung findet sowohl auf die nach erfolgter Umladung oder 
Lagerung, als auf die unmittelbar durchgeführten Waaren Anwendung. 
Artikel 5. 
Zur weiteren Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs wird, sofern die 
Identität der aus- und wiedereingeführten Gegenstände außer Zweifel ist, beider- 
seits Befreiung von Eingangs= und Ausgangsabgaben zugestanden: 
a) für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche 
aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen der vertragschließenden 
Theile in das Gebiet des anderen auf Märkte oder Messen gebracht 
oder auf ungewissen Verkauf außer dem Meß- und Marktverkehr ver- 
sendet, sowie für Muster, welche von Handlungsreisenden eingebracht 
werden; alle diese Gegenstände, wenn sie binnen einer im Voraus zu 
bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt werden; 
b) für Vieh, welches auf Märkte in das Gebiet des anderen vertrag- 
schließenden Theiles gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird. 
Artikel 6. 
Zur Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs in den Grenzbezirken sind 
unter den vertragschließenden Theilen diejenigen besonderen Bestimmungen ver- 
einbart, welche sich in der Anlage C verzeichnet finden. 
 
Artikel 7. 
Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung von Waaren, die dem Begleit- 
scheinverfahren unterliegen, wird eine Verkehrserleichterung dadurch gegenseitig 
gewährt, daß beim unmittelbaren Uebergange solcher Waaren aus dem Gebiete 
des einen der vertragschließenden Theile in das Gebiet des anderen die Verschluß- 
abnahme, die Anlage eines anderweiten Verschlusses und die Auspackung der 
Waaren unterbleibt, sofern den dieserhalb vereinbarten Erfordernissen genügt ist. 
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