Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Artikel  8.

Die  vertragschließenden  Theile  werden  auch  ferner  darauf  bedacht  sein,  ihre
gegenüberliegenden  Grenzzollämter,  wo  es  die  Verhältnisse  gestatten,  je  an  einen
Ort  zu  verlegen,  so  daß  die  Amtshandlungen  bei  dem  Uebertritt  der  Waaren
aus  einem  Zollgebiete  in  das  andere  gleichzeitig  stattfinden  können.

Artikel  9.

Innere  Abgaben,  welche  in  dem  Gebiete  des  einen  der  vertragschließenden
Theile,  sei  es  für  Rechnung  des  Staates  oder  für  Rechnung  von  Kommunen
oder  Korporationen,  auf  der  Hervorbringung,  der  Zubereitung  oder  dem  Verbrauch
eines  Erzeugnisses  gegenwärtig  ruhen,  oder  künftig  ruhen  werden,  dürfen  Erzeugnisse
  des  anderen  Theiles  unter  keinem  Vorwande  höher  oder  in  lästigerer
Weise  treffen,  als  die  gleichnamigen  Erzeugnisse  des  eigenen  Landes.

Artikel  10.

Die  vertragschließenden  Theile  verpflichten  sich,  auch  ferner  zur  Verhütung
und  Bestrafung  des  Schleichhandels  nach  oder  aus  ihren  Gebieten  durch  angemessene
  Mittel  mitzuwirken  und  die  zu  diesem  Zweck  erlassenen  Strafgesetze
aufrecht  zu  erhalten,  die  Rechtshülfe  zu  gewähren,  den  Aufsichtsbeamten  des  anderen
Theiles  die  Verfolgung  der  Kontravenienten  in  ihr  Gebiet  zu  gestatten  und  denselben
  durch  Steuer-,  Zoll-  und  Polizeibeamte,  sowie  durch  die  Ortsvorstände
alle  erforderliche  Auskunt  und  Beihülfe  zu  Theil  werden  zu  lassen.

Das  nach  Maßgabe  dieser  allgemeinen  Bestimmungen  abgeschlossene  Zollkartell
  enthält  die  Anlage  D.

·.  Für  Grenzgewässer  und  für  solche  Grenzstrecken,  wo  die  Gebiete  der  vertragschließenden
  Theile  mit  fremden  Staaten  zusammentreffen,  werden  die  zur
gegenseitigen  Unterstützung  beim  Ueberwachungsdienst  verabredeten  Maßregeln
aufrecht  erhalten.

Artikel  11.

Jeder  der  vertragschließenden  Theile  wird  die  Seehandelsschiffe  des  anderen
und  deren  Ladungen  unter  denselben  Bedingungen  und  gegen  dieselben  Abgaben,
wie  die  eigenen  Seehandelsschiffe,  zulassen.

Dieses  gilt  auch  für  die  Küstenschiffahrt.  Die  Staatsangehörigkeit  der
Schiffe  jedes  der  vertragschließenden  Theile  ist  nach  der  Gesetzgebung  ihrer  Heimath
zu  beurtheilen.

Die  beiderseitigen  Schiffsmeßbriefe  finden  nach  Maßgabe  der  zwischen  den
vertragschließenden  Theilen  getroffenen  besonderen  Vereinbarungen  Anerkennung.

Artikel  12.

Von  Schiffen  des  einen  der  vertragschließenden  Theile,  welche  in  Unglücksoder
  Nothfällen  in  die  Seehäfen  des  anderen  einlaufen,  sollen,  wenn  nicht  der