Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1914. (104)

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Von  dem  unter  r0r.  der  Eichliste  der  Gemeide  .  .  .  .  .  ...
aufgeführten  9  !  Cöà)
sind  die  zu  dem  Einlieferungsscheine  Nr.  .  .  .  .  .  .  ...  berechneten  Eichgebühren  und  sonstigen
Gefälle  mit

..........  «...2
gezahlt  worden.
„Der  Ortserheber
"den  ,..........  191...  Nr.........  der  Zahlungsliste.

 

 

Meßgeräte,  die  nicht  „gestempelt  oder  deren  Stempel  durchkreuzt  sind,  dürfen  nicht
mehr  benutzt  werden.  Zuwiderhandlungen  gegen  Vorschriften  der  Maß=  und  Gewichtspolizei
werden  auf  Grund  des  §  22  der  Maß=  und  Gewichtsordnung  mit  Geldstrafe  bis  150  M
oder  mit  Haft  bestraft.  Daneben  wird  auf  Unbrauchbarmachung  oder  Einziehung  der  vorschriftswidrigen
  Meßgeräte  erkannt.