Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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B)  Des  Departements  des  Innern:
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

Verfügung,  die  Ablieferung  von  Leichnamen  an  die  anatomischen  Anstalten  des  Königreichs
betreffend.

Zur  Befriedigung  des  Bedürfnisses  an  Leichnamen  bei  den  anatomischen  Anstalten
des  Königreichs  und  zur  Ergänzung  der  diesfalls  bestehenden  Vorschriften  wird  hiemit
folgendes  verfügt:

K.  1.

An  die  öffentlichen  anatomischen  Anstalten  sind,  vorbehältlich  der  in  dem  §.  3  enthaltenen
  Beschränbung,  die  Leichname  folgender  Personen  abzuliefern:

1)  der  hingerichteten  Verbrecher,

à)  der  Selbstmörder,  mit  Ausnahme  derjenigen,  bei  welchen  die  Selbst-Entleibung
einer  Zerrüttung  ihrer  physischen  oder  Geistes-Kräfte  beizumessen  ist,  so  wie
mit  Ausnahme  derjenigen,  welche  zur  Zeit  ihres  Todes  in  einem  Eriminal-=Prozeß
  befangen  waren  (Verordn.  vom  2.  Januar  1612,  Reg.  Blatt  S.  33),
und

5)  aller  derjenigen  Personen  (ohne  Unterschied  des  Alters),  bei  welchen  die  Begräbniß-Kosten
  einer  Gemeinde=  oder  Stiftungs-Casse,  einer  öffentlichen  Armenoder
  einer  Straf-Anstalt  zur  Last  fallen  würden,  vorausgesetzt,  daß  eine  solche
Person  nicht  an  einer  kontagiosen  Krankheit  gestorben  ist.

Die  Einlieferung  der  unter  den  Nummern  2  und  3  genannten  Leichname  hat
selbst  in  dem  Falle  zu  geschehen,  wenn  dieselben  in  Folge  der  K.  Verordnung  vom
7.  Juli  1818  (Reg.  Blatt  S.  409)  schon  an  Ort  und  Stelle  einer  Sektion  unterworsen
  worden  sind.

#.#  2

Von  der  Mitte  des  Menats  Oktober  jeden  Jahrs  bis  je  14  Tage  vor  Ostern  der
nächsten  Jahrs  sind  die  vorgenannten  Leichname  abzugeben:

1)  an  die  anatomische  Anstalt  der  Universitä4t  Tübingen

aus  sämtlichen  Oberamts-Bezirken  des  Schwarzwald-Kreises,