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B) Des Departements des Innern:
1. Des Ministerium des Innern.
Verfügung, die Ablieferung von Leichnamen an die anatomischen Anstalten des Königreichs
betreffend.
Zur Befriedigung des Bedürfnisses an Leichnamen bei den anatomischen Anstalten
des Königreichs und zur Ergänzung der diesfalls bestehenden Vorschriften wird hiemit
folgendes verfügt:
K. 1.
An die öffentlichen anatomischen Anstalten sind, vorbehältlich der in dem §. 3 enthaltenen
Beschränbung, die Leichname folgender Personen abzuliefern:
1) der hingerichteten Verbrecher,
à) der Selbstmörder, mit Ausnahme derjenigen, bei welchen die Selbst-Entleibung
einer Zerrüttung ihrer physischen oder Geistes-Kräfte beizumessen ist, so wie
mit Ausnahme derjenigen, welche zur Zeit ihres Todes in einem Eriminal-=Prozeß
befangen waren (Verordn. vom 2. Januar 1612, Reg. Blatt S. 33),
und
5) aller derjenigen Personen (ohne Unterschied des Alters), bei welchen die Begräbniß-Kosten
einer Gemeinde= oder Stiftungs-Casse, einer öffentlichen Armenoder
einer Straf-Anstalt zur Last fallen würden, vorausgesetzt, daß eine solche
Person nicht an einer kontagiosen Krankheit gestorben ist.
Die Einlieferung der unter den Nummern 2 und 3 genannten Leichname hat
selbst in dem Falle zu geschehen, wenn dieselben in Folge der K. Verordnung vom
7. Juli 1818 (Reg. Blatt S. 409) schon an Ort und Stelle einer Sektion unterworsen
worden sind.
#.# 2
Von der Mitte des Menats Oktober jeden Jahrs bis je 14 Tage vor Ostern der
nächsten Jahrs sind die vorgenannten Leichname abzugeben:
1) an die anatomische Anstalt der Universitä4t Tübingen
aus sämtlichen Oberamts-Bezirken des Schwarzwald-Kreises,