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Die Ausfertigung der Gewerbe-Legitimationskarte soll nach dem unter
lit. D anliegenden Muster erfolgen.
Die vertragschließenden Theile werden sich gegenseitig Mittheilung 25
machen, welche Behörden zur Ertheilung von Gewerbe-Legitimationskarten befugt
sein sollen und welche Vorschriften von den Inhabern dieser Karten bei Aus-
übung des Gewerbebetriebes zu beachten sind.
Auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen einschließlich des Hausirhandels
und des Aufsuchens von Bestellungen bei Nichtgewerbetreibenden finden die vor-
stehenden Bestimmungen keine Anwendung.
Artikel 10.
Der gegenwärtige Vertrag erstreckt sich auf die mit einem der vertrag-
schließenden Theile gegenwärtig oder künftig zollgeeinten Länder oder Gebiete.
Artikel 11.
Der gegenwärtige Vertrag soll vom 1. Februar 1892 an in Kraft treten
und bis zum 31. Dezember 1903 in Kraft bleiben. Im Falle keiner der ver-
tragschließenden Theile zwölf Monate vor diesem Tage seine Absicht, die Wir-
kungen des Vertrages aufhören zu lassen, kundgegeben haben sollte, bleibt derselbe
in Geltung bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der
eine oder der andere der vertragschließenden Theile denselben gekündigt hat. Die
vertragschließenden Theile behalten sich die Befugniß vor, nach gemeinsamer Ver-
ständigung in diesen Vertrag jederlei Abänderungen aufzunehmen, welche mit dem
Geiste und den Grundlagen desselben nicht im Widerspruch stehen und deren
Nühtzlichkeit durch die Erfahrung dargethan werden wird.
Artikel 12.
Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt und es sollen die Ratifikations-Urkunden
sobald als möglich ausgewechselt werden.
So geschehen zu Wien, den 10. Dezember 1891.
(L. S.) H. VII. P. Reuß. (L. S.) Roth.
(L. S.) Hammer.
(L. S.) C. Cramer-Frey.
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.