Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Die Ausfertigung der Gewerbe-Legitimationskarte soll nach dem unter 
lit. D anliegenden Muster erfolgen. 
Die vertragschließenden Theile werden sich gegenseitig Mittheilung 25 
machen, welche Behörden zur Ertheilung von Gewerbe-Legitimationskarten befugt 
sein sollen und welche Vorschriften von den Inhabern dieser Karten bei Aus- 
übung des Gewerbebetriebes zu beachten sind. 
Auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen einschließlich des Hausirhandels 
und des Aufsuchens von Bestellungen bei Nichtgewerbetreibenden finden die vor- 
stehenden Bestimmungen keine Anwendung. 
Artikel 10. 
Der gegenwärtige Vertrag erstreckt sich auf die mit einem der vertrag- 
schließenden Theile gegenwärtig oder künftig zollgeeinten Länder oder Gebiete. 
Artikel 11. 
Der gegenwärtige Vertrag soll vom 1. Februar 1892 an in Kraft treten 
und bis zum 31. Dezember 1903 in Kraft bleiben. Im Falle keiner der ver- 
tragschließenden Theile zwölf Monate vor diesem Tage seine Absicht, die Wir- 
kungen des Vertrages aufhören zu lassen, kundgegeben haben sollte, bleibt derselbe 
in Geltung bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der 
eine oder der andere der vertragschließenden Theile denselben gekündigt hat. Die 
vertragschließenden Theile behalten sich die Befugniß vor, nach gemeinsamer Ver- 
ständigung in diesen Vertrag jederlei Abänderungen aufzunehmen, welche mit dem 
Geiste und den Grundlagen desselben nicht im Widerspruch stehen und deren 
Nühtzlichkeit durch die Erfahrung dargethan werden wird. 
Artikel 12. 
Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt und es sollen die Ratifikations-Urkunden 
sobald als möglich ausgewechselt werden. 
So geschehen zu Wien, den 10. Dezember 1891. 
(L. S.) H. VII. P. Reuß. (L. S.) Roth. 
(L. S.) Hammer. 
(L. S.) C. Cramer-Frey. 
  
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der 
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
 
	        
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