Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

- 254 -Nummer


des  zur  Zeit  des
Vertrags.
abschlusses
giltigen  belgischen
Zolltarifs.

Benennung  der  Gegenstände.

 

 

Maßstab.

Betrag

Franken.

 

Noch:
aus  33.

 

Material  nicht  unterscheiden  kann;  Rahmen  aus
Pappe,  Steinpappe  oder  Papiermaché  und  Passe-Partouts)
  Notizbücher,  geheftet  oder  kartonnirt,
mit  Deckeln  von  Pappe,  Papier  oder  Leinwand;
Gehäuse  zu  Pendeluhren;  Reifen  und  Reifenspiele
  für  Kinder;  Stiefelzieher;  Holzstifte  für
Schuhmacher)  Feuersteine;  Scheren  mit  Doppelblatt,
  andere  als  für  Handwerker)  Schnüre  und
Bändchen  für  Taschenuhren,  andere  als  aus
Gold  oder  Silber;  Schieberinge  für  Börsen,
Servietten  (Serviettenhalter)  u.  s.  w.,  andere

als  aus  Gold  oder  Silber;  Farben,  gewöhnliche.

in  Täfelchen  oder  Büchsen;  Küchen-,  Taschenund
  Tischmesser,  von  Eisen  oder  Stahl;  Kreide
zum  Zeichnen;  Löffel,  andere  als  aus  Gold

oder  Silber)  Fingerhüte,  andere  als  aus  Gold

oder  Silber;  Nadelbüchsen,  andere  als  aus
Gold  oder  Silber;  Stecknadeln,  andere  als  aus
Gold  oder  Silber;  Gabeln,  andere  als  aus
Gold  oder  Silber;  Lichtschirme  aus  Papier;
Domino-,  Schach-,  Lotto-,  Gänse=  und  ähnliche
Spiele  Kaleidoskope)  Messerklingen  jeder  Art;
Zauberlaternen  (Laterna  magica))  Masken
(Larven);  Formerarbeiten  aus  Steinpappe;
Verzierungen  aus  Steinpappe  und  Verzierungen
  aus  gepreßtem,  vergoldetem  u.  s.  w.
Papier  für  Pappwaren;  Schlittschuhe;  Steine,
Schiefersteine,  abgeschliffene,  zum  Schreiben;
Brieftaschen  und  Briefmappen,  andere  als  von
Leder;  Ballschläger  (Rackets)  und  Ballnetze;
Glasperlen  (siehe  Glaskörner))  Sohlen,  andere
als  aus  Holz,  Kautschuck,  Leder;  verarbeiteter
Stuck  und  Stuckkügelchen;  Tabacksdosen,  andere
als  aus  Gold,  Silber,  Platina  oder  silberver-