Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

Nummer

des zur  Zeit  des

 

Vertrags= abschlusses giltigen allgemeinen  Benennung  der  Gegenstände.   Mark
    
      per  100  kg
deutschen
Zolltarifs.
13. c)  Bau=  und  Nutzholz:
1  4  Roh  oder  lediglich  in  der  Querrichtung  mit  der  Axt
oder  Säge  bearbeitet  oder  bewaldrechtet,  mit  oder
ohne  Rinde;  eichene  Faßdauben . . . . . . . . . . . . . . . .  0,20
oder
1  Festmeter
  1,20
2.  In  der  Richtung  der  Längsachse  beschlagen  oder  auf
anderem  Wege  als  durch  Bewaldrechtung  vorgearbeitet
  oder  zerkleinert;  Faßdauben,  welche  nicht
unter  1  fallen;  ungeschälte  Korbweiden  und  Reifenstäbe;
  Naben;  Felgen  und  Speichen   . . . . . . . . . . . .  0,30
oder
  1  Festmeter
1  1,80
3.  In  der  Richtung  der  Längsachse  gesägt;  nicht  gehobelte
Bretter;  gesägte  Kanthölzer  und  andere  Säge=  und
Schnittwaaren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   .  0,86
oder
1  Festmeter
4,80
aus  d)  Grobe,  rohe,  ungefärbte  Böttcher=,  Drechsler=,  Tischlerund
  blos  gehobelte  Holzwaaren  und  Wagnerarbeiten,  mit
Ausnahme  der  Möbel  von  Hartholz  und  der  fournirten
Möbel,  geschälte  Korbweiden;  grobe  Korbflechterwaaren,
weder  gefärbt,  gebeizt,  lackirt,  polirt,  noch  gefirnißt . . . . .  3
Spangeflechte,  ungefärbt  .  .  .  .  .  .  .  .  . .    .  .  .  . . .    ..  ..  . .    . .  1
Hornplatten  und  rohe  blos  geschnittene  Knochenplatten  1,50
e) Holz  in  geschnittenen  Fourniren;  unverleimte,  ungebeizte
Parquetbodentheile   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  5
aus  f) Hölzerne  Möbel  und  Möbelbestandtheile,  nicht  unter  d  und  g

 



begriffen,  auch  in  einzelnen  Theilen  in  Verbindung  mit
unedlen  Metallen,  lohgarem  Leder,  Glas,  Steinen  (mit

.