Nummer
des zur Zeit des
Vertrags= abschlusses giltigen allgemeinen Benennung der Gegenstände. Mark
per 100 kg
deutschen
Zolltarifs.
13. c) Bau= und Nutzholz:
1 4 Roh oder lediglich in der Querrichtung mit der Axt
oder Säge bearbeitet oder bewaldrechtet, mit oder
ohne Rinde; eichene Faßdauben . . . . . . . . . . . . . . . . 0,20
oder
1 Festmeter
1,20
2. In der Richtung der Längsachse beschlagen oder auf
anderem Wege als durch Bewaldrechtung vorgearbeitet
oder zerkleinert; Faßdauben, welche nicht
unter 1 fallen; ungeschälte Korbweiden und Reifenstäbe;
Naben; Felgen und Speichen . . . . . . . . . . . . 0,30
oder
1 Festmeter
1 1,80
3. In der Richtung der Längsachse gesägt; nicht gehobelte
Bretter; gesägte Kanthölzer und andere Säge= und
Schnittwaaren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,86
oder
1 Festmeter
4,80
aus d) Grobe, rohe, ungefärbte Böttcher=, Drechsler=, Tischlerund
blos gehobelte Holzwaaren und Wagnerarbeiten, mit
Ausnahme der Möbel von Hartholz und der fournirten
Möbel, geschälte Korbweiden; grobe Korbflechterwaaren,
weder gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt, noch gefirnißt . . . . . 3
Spangeflechte, ungefärbt . . . . . . . . . . . . . . . . .. .. . . . . 1
Hornplatten und rohe blos geschnittene Knochenplatten 1,50
e) Holz in geschnittenen Fourniren; unverleimte, ungebeizte
Parquetbodentheile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
aus f) Hölzerne Möbel und Möbelbestandtheile, nicht unter d und g
begriffen, auch in einzelnen Theilen in Verbindung mit
unedlen Metallen, lohgarem Leder, Glas, Steinen (mit
.