Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

– 272 
  
 
  
  
  
Nummer des zur Zeit des  
Vertrags-   
abschlusses gültigen Benennung der Gegenstände.  
allgemeinen 
deutschen   
Zolltarifs. 
aus 38e)2. Boden= und Wandbekleidungsplatten, durch Zusammenpressen 
verschiedenfarbiger Thonmassen mit Mustern versehen, nicht 
glasirt4: ... .. . . . . . .. 3 
aus 38)1. Gegenstände aus weißem Porzellan, welche zu telegraphischen 
oder elektrischen Zwecken dienen (Isolatoren u. s. w.0) 10 
Stück 
39a)0). Pferde . .. ... .. . ... 20 
Anmerkung: Pferde bis zu 2 Jahren 10 
391 Schweine .. .. .. .. 5 
100 kg 
40 a) Grobes unbedrucktes Wachstuch (Packtuch)) 10 
aus 4la) Kunstwolle, gefärbt und ungefärbt, sowie Wollenabfälle.. frei 
41c) 3, Garn aus Wolle, auch mit anderen Spinnmaterialien aus- 
schließlich der Baumwolle, gemischt: 
a) roh, einfach .. .... . . . . . . . . . ....... ... . . ... 8 
6) roh, dublirt .. . . . . . . . . . . .. ..... .. . .. . . . . .. 10 
)) gebleicht oder gefärbt, einfach 12 
aus d) gebleicht oder gefärbt, dublrt 24 
Anmerkungen: 
1. Eine Beimischung von Baumwolle zum Wollengarn im 
Höchstbetrage von 2 Prozent bleibt bei der Tarifirung außer 
Betracht. 
2. Grisaille= Garn (Garn aus Kunstwolle) einfaches, ist nicht 
als gefärbt, sondern als roh zu behandeln. 
414) Wollene Gewebe, auch in Verbindung mit Baumwolle, Leinen 
oder Metallfäden: 
5. unbedruckte Tuch= und Zeugwaren, soweit sie nicht zu 
Nr. 414 7 oder 8 gehören: 
#) im Gewichte von mehr als 200 Gramm auf das 
Quadratmeter Gewebefläche . . 135 
0) im Gewichte von 200 Gramm oder weniger auf das 
Quadratmeter Gewebefläche 220 
  
- s - T
	        
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