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Nummer des zur Zeit des
Vertrags-
abschlusses gültigen Benennung der Gegenstände.
allgemeinen
deutschen
Zolltarifs.
aus 38e)2. Boden= und Wandbekleidungsplatten, durch Zusammenpressen
verschiedenfarbiger Thonmassen mit Mustern versehen, nicht
glasirt4: ... .. . . . . . .. 3
aus 38)1. Gegenstände aus weißem Porzellan, welche zu telegraphischen
oder elektrischen Zwecken dienen (Isolatoren u. s. w.0) 10
Stück
39a)0). Pferde . .. ... .. . ... 20
Anmerkung: Pferde bis zu 2 Jahren 10
391 Schweine .. .. .. .. 5
100 kg
40 a) Grobes unbedrucktes Wachstuch (Packtuch)) 10
aus 4la) Kunstwolle, gefärbt und ungefärbt, sowie Wollenabfälle.. frei
41c) 3, Garn aus Wolle, auch mit anderen Spinnmaterialien aus-
schließlich der Baumwolle, gemischt:
a) roh, einfach .. .... . . . . . . . . . ....... ... . . ... 8
6) roh, dublirt .. . . . . . . . . . . .. ..... .. . .. . . . . .. 10
)) gebleicht oder gefärbt, einfach 12
aus d) gebleicht oder gefärbt, dublrt 24
Anmerkungen:
1. Eine Beimischung von Baumwolle zum Wollengarn im
Höchstbetrage von 2 Prozent bleibt bei der Tarifirung außer
Betracht.
2. Grisaille= Garn (Garn aus Kunstwolle) einfaches, ist nicht
als gefärbt, sondern als roh zu behandeln.
414) Wollene Gewebe, auch in Verbindung mit Baumwolle, Leinen
oder Metallfäden:
5. unbedruckte Tuch= und Zeugwaren, soweit sie nicht zu
Nr. 414 7 oder 8 gehören:
#) im Gewichte von mehr als 200 Gramm auf das
Quadratmeter Gewebefläche . . 135
0) im Gewichte von 200 Gramm oder weniger auf das
Quadratmeter Gewebefläche 220
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