Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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Unterbleibt  die  Mittheilung,  so  sind  die  Gründe  der  Unterlassung  im  Tagebuch
  anzugeben.  Ist  die  Eintragung  versäumt,  so  tritt  keine  Verfolgung  ein,
soweit  nicht  im  Falle  des  §.  96  Abs.  2  Nr.  3  der  verletzte  Schiffsmann  darauf
anträgt.

§.  99.

Beschwert  sich  ein  Schiffsmann  über  ungebührliches  Betragen  der  Vorgesetzten
  oder  anderer  Mitglieder  der  Schiffsmannschaft  oder  darüber,  daß  das
Schiff,  für  welches  er  angemustert  ist,  nicht  seetüchtig  ist,  oder  daß  die  Vorräthe,
welche  das  Schiff  für  den  Bedarf  der  Mannschaft  an  Speisen  und  Getränken
mit  sich  führt,  ungenügend  oder  verdorben  sind,  so  hat  der  Kapitän  die  Beschwerde
  mit  genauer  Angabe  des  Sachverhalts  in  das  Schiffstagebuch  einzutragen
  und  dem  Beschwerdeführer  auf  Verlangen  eine  Abschrift  der  Eintragung
auszuhändigen.

§.  100.

Ein  Schiffsmann,  welcher  den  wiederholten  Befehlen  des  Kapitäns,  eines
Schiffsoffiziers  oder  eines  anderen  Vorgesetzten  den  schuldigen  Gehorsam  verweigert,
  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu
dreihundert  Mark  bestraft.

§.  101.

Wenn  zwei  oder  mehrere  zur  Schiffsmannschaft  gehörige  Personen  dem
Kapitän,  einem  Schiffsoffizier  oder  einem  anderen  Vorgesetzten  den  schuldigen
Gehorsam  auf  Verabredung  gemeinschaftlich  verweigern,  so  tritt  gegen  jeden  Betheiligten
  Gefängnißstrafe  bis  zu  einem  Jahre  ein.  Der  Rädelsführer  wird  mit
Gefängniß  bis  zu  drei  Jahren  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  auf  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert
  Mark  erkannt  werden.  Der  Rädelsführer  wird  in  diesem  Falle  mit
Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

§.  102.

Ein  Schiffsmann,  welcher  zwei  oder  mehrere  zur  Schiffsmannschaft  ge—
hörige  Personen  zur  Begehung  einer  nach  den  §§.  101,  105  strafbaren  Handlung
  auffordert,  ist  gleich  dem  Anstifter  zu  bestrafen,  wenn  die  Aufforderung
die  strafbare  Handlung  oder  einen  strafbaren  Versuch  derselben  zur  Folge
gehabt  hat.

Ist  die  Aufforderung  ohne  Erfolg  geblieben,  so  tritt  im  Falle  des  §.  101
Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark,  im  Falle  des  §.  105  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert
  Mark  oder  Gefängnißstrafe  bis  zu  einem  Jahre  ein.

§.  103.

Ein  Schiffsmann,  welcher  den  Kapitän,  einen  Schiffsoffizier  oder  einen
anderen  Vorgesetzten  durch  Gewalt  oder  durch  Bedrohung  mit  Gewalt  oder
durch  Verweigerung  der  Dienste  zur  Vornahme  oder  zur  Unterlassung  einer  dienstlichen
  Verrichtung  nöthigt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.