Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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über  Verkündung  und  die  Belege  über  den
Vollzug  strafgerichtlicher  Erkenntniße,  desgleichen
  der  Begnadigungen,  an  die  entscheidende
  Kriminal;  und  Zivil  Strafgerichte  ein?
geschickt,  sondern  auch  bei  diesen  Gerichten
besondere  Exzitazions  Bücher  gehalten,  und
die  in  einzelnen  Sachen  angeordneten  Ersezungen,
  so  wie  die  Belege  über  richtige  Verkündung
  und  Vollstreckung  des  Erkenntnißes
sederzeit  von  Ameswegen  gegen  das  etwa  säumige
  Untersuchungs  Gericht  besonders  betrieben
  werden.

S.  17.  Die  Untersuchungen  werden  nach
der  Zahl  der  untersuchten  Individuen  gerechnet,
  und  jeder  Angeschuldigte  in  einer  besondern
  Numer  aufgezählt,  wenn  er  auch
Kompler  eines  Andern  ist.  In  der  Kolumne
  I.  ist  dem  Namen  des  Angeschuldigten
auch  dessen  etwaniger  Spitzname  beizufägen,
  der  Wohnort  nach  dem  lezten  Domizil
zu  bemessen,  bei  Dienstboten,  Handwerkstpurschen
  und  dergleichen,  der  Ort  ihrer  Herkunft,
  bei  Ausländern  der  Staat,  aus  welchem
  sie  gebürtig  sind,  und  bei  Vaganten
das  Wort:  Vagant,  beizusezen.  Aendert
ein  Angeschuldigter  während  der  Untersuchung
  den  Namen,  so  wird  derselbe  unter
dem  zuerst  angegebenen  Namen  in  der  Tabelle
  fortgeführt,  und  der  nachher  angegebene
  in  einer  Parenthese  bemerkt.

G.  18.  Das  Verbrechen  oder  Vergehen,
welches  den  Gegenstand  der  Untersuchung
ausmacht,  ist  in  der  Kolumne  II.  kurz  und

Co  gle

 

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bestimme  nach  den  im  Straf  Gesezbuche  enthaltenen
  Benennungen  zu  bezeichuen.

§#.  v0.  In  der  Kolumne  III.  wird  das
Darum  der  Generu#lUmersuchung  mit  Rücksicht
  auf  Theil  II.  Arrikel  #  des  Straf  Gesesbuches,
  urd  falls  die  Soczial  Inquistzion
bei  Verbrechen  nach  Theil  II.  Artikel  07  vom
Untersuchungs  Gerichte  selbst  verfügt,  oder
darauf  vom  Kriminal  Gerichte  (Theil  II.  Artikel
  98)  oder  auch  bei  Vergehen  auf  die
Hauptuncersuchung  vom  Untersuchungs  Gerichte
  (Art.  460)  erkanne  wurde,  das  Datum,
  wo  die  Spezial  Inquisizion  oder  Haupt"
Untersuchung  ihren  Anfang  genommen  hat,
nach  dem  ersten  ordentlichen  Verhöre  des
Angeschuldigten  (Art.  163,  4683)  und  bei
dem  Ungehorsams  Verfahren  wider  abwesende
  oder  flüchtige  Verbrecher  nach  dem  Tage
der  erlassenen  Ediktalkadung  (Art.  421)  genau
  angegeben.
C.  20.  Bei  der  Kolumne  IV.  ist  der  Tag
der  Verhaftung,  wenn  sie  auch  nur  provisot
risch  war,  und,  falls  der  Angeschuldigte  daraus
  wieder  enrlassen  wurde,  auch  dieser  Tag
anzuführen,  desgleichen  bei  den  von  andern
Behörden  übernommenen  Angeschuldigten  der
Tag,  wo  sie  bei  jener  Behörde  verhaftet  wurden,
  und  der  Tag,  wo  sie  das  Untersuchungs
  Gericht  übernemmen  hat,  zu  bemerken.

#.  a1.  In  der  Kelumne  V.  wird  angezeigt,
  ob  und  warum  die  Sache  für  das
Untersuchungs  Gericht  erlediget  ist,  wobei
der  Tag,  an  welchem  die  Erledigungsllrsache
  eintrat,  angegeben  werden  muß.  Ist