463
über Verkündung und die Belege über den
Vollzug strafgerichtlicher Erkenntniße, desgleichen
der Begnadigungen, an die entscheidende
Kriminal; und Zivil Strafgerichte ein?
geschickt, sondern auch bei diesen Gerichten
besondere Exzitazions Bücher gehalten, und
die in einzelnen Sachen angeordneten Ersezungen,
so wie die Belege über richtige Verkündung
und Vollstreckung des Erkenntnißes
sederzeit von Ameswegen gegen das etwa säumige
Untersuchungs Gericht besonders betrieben
werden.
S. 17. Die Untersuchungen werden nach
der Zahl der untersuchten Individuen gerechnet,
und jeder Angeschuldigte in einer besondern
Numer aufgezählt, wenn er auch
Kompler eines Andern ist. In der Kolumne
I. ist dem Namen des Angeschuldigten
auch dessen etwaniger Spitzname beizufägen,
der Wohnort nach dem lezten Domizil
zu bemessen, bei Dienstboten, Handwerkstpurschen
und dergleichen, der Ort ihrer Herkunft,
bei Ausländern der Staat, aus welchem
sie gebürtig sind, und bei Vaganten
das Wort: Vagant, beizusezen. Aendert
ein Angeschuldigter während der Untersuchung
den Namen, so wird derselbe unter
dem zuerst angegebenen Namen in der Tabelle
fortgeführt, und der nachher angegebene
in einer Parenthese bemerkt.
G. 18. Das Verbrechen oder Vergehen,
welches den Gegenstand der Untersuchung
ausmacht, ist in der Kolumne II. kurz und
Co gle
464
bestimme nach den im Straf Gesezbuche enthaltenen
Benennungen zu bezeichuen.
§#. v0. In der Kolumne III. wird das
Darum der Generu#lUmersuchung mit Rücksicht
auf Theil II. Arrikel # des Straf Gesesbuches,
urd falls die Soczial Inquistzion
bei Verbrechen nach Theil II. Artikel 07 vom
Untersuchungs Gerichte selbst verfügt, oder
darauf vom Kriminal Gerichte (Theil II. Artikel
98) oder auch bei Vergehen auf die
Hauptuncersuchung vom Untersuchungs Gerichte
(Art. 460) erkanne wurde, das Datum,
wo die Spezial Inquisizion oder Haupt"
Untersuchung ihren Anfang genommen hat,
nach dem ersten ordentlichen Verhöre des
Angeschuldigten (Art. 163, 4683) und bei
dem Ungehorsams Verfahren wider abwesende
oder flüchtige Verbrecher nach dem Tage
der erlassenen Ediktalkadung (Art. 421) genau
angegeben.
C. 20. Bei der Kolumne IV. ist der Tag
der Verhaftung, wenn sie auch nur provisot
risch war, und, falls der Angeschuldigte daraus
wieder enrlassen wurde, auch dieser Tag
anzuführen, desgleichen bei den von andern
Behörden übernommenen Angeschuldigten der
Tag, wo sie bei jener Behörde verhaftet wurden,
und der Tag, wo sie das Untersuchungs
Gericht übernemmen hat, zu bemerken.
#. a1. In der Kelumne V. wird angezeigt,
ob und warum die Sache für das
Untersuchungs Gericht erlediget ist, wobei
der Tag, an welchem die Erledigungsllrsache
eintrat, angegeben werden muß. Ist