Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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11)  Einrichtung  der  Akten  und  Form  der  Urkunden.
8.  110.

Die  zeither  s.  g.  Handels-Protokolle  erhalten  vom  1.  Januar  1842
an  die  Aufschrift:  „Grund-Akten“  und  die  Konsens-Protokolle  die
Aufschrift:  „Hypotheken-Akten“,  bei  Lehen  aber:  „Lehens-Akten“  und
„Konsens-Akten“  (88.  204,  205  des  Pfandgesetzes).

Es  ist  von  diesem  Zeitpunkte  an  für  jede  Ortschaft  oder  Flur,  welche
ein  eigenes  Hypotheken-Buch  erhält  (.  21),  und  bei  den  Landeöregierungen
für  jede  einzelne  schriftsässige  Besitzung  ein  neuer  Band  sowohl  von  diesen  als
von  jenen  anzulegen  und  zugleich  für  unterscheidende  Bezeichnung  dieser  Akten
zu  sorgen,  wonach  dieselben  im  Hypotheken-Buche  kurz  und  bestimmt  allegirt
werden  können.

Bei  der  Abtheilung  der  Grund-Akten  und  der  Hypotheken-Akten  eines
jeden  Ortes  in  Bände  ist  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,  daß  ein  jeder  Band
immer  ganze  Jahrgänge  und,  wo  diese  zu  stark  würden,  Semester  oder  Quartale
  umfasse  und  daß  keiner  in  der  Regel  mehr  als  400  Blatter  enthalte.

In  die  Grund-Akten  sind  auch  die  Verhandlungen  wegen  Bestellung
solcher  Rechte  an  Immobilien  zu  bringen,  welche  der  Bemerkung  im  Hypotheken
  -Buche  nicht  bedürfen  (§#.  139,  813  des  Pfandgesetzeö).

d.  111.
Diese  Akten  sind  in  chronologischer  Ordnung,  jedoch  dergestalt  zu  fuͤhren,
daß  Alles,  was  auf  Eine  Einzeichnung  oder  auf  Eine  Besitzveraͤnderung  Bezug
hat,  zusammengeheftet  wird.

Kommen  Eigenthumsveränderungen  oder  Pfandbestellungen  an  Immobilien
oder  andere  Belastungen  derselben  bei  Gelegenheit  anderer  in  Spezial-Akten
befindlicher  Verhandlungen,  z.  B.  bei  Nachlaß-Regulirungen,  vor:  so  ist  das
Konzept  der  ausgefertigten  Erwerbsurkunden  zu  den  Grund-Akten  zu  nehmen
und  zu  den  Spezial-Akten  Abschrift  oder  nur  Nachricht  davon  zu  bringen.

Die  hier  und  da  bestehende  Trennung  der  s.  g.  Erb-Rezeßbücher  von
den  Handels-Protokollen  findet  künftig  nicht  weiter  Statt.
§.  112.

Die  Grund-Akten  sind  überdieß  mit  einew  alphabetischen  Namensverzeichnisse

  der  Akgquirenten  zu  versehen.
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