Inhaltsverzeichnis : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

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Poölizei-Vorstand  oder  dessen  Vertreter  haben  Schriftstäcke,  die  zum  Zwecke  der
Zustellung  von  elnem  Gerichtsvollzieher  oder  einem  Posthoten  bei  ihnen  niedergelegt
  werden,  anzunehmen  und  gleichfalls  sechs  Monate  vom  Tage  der  Niederlegung
  ab  aufzubewahren,  nach  Ablauf  dieser  Brist  aber,  falls  sie  nicht  inzwischen
von  den  Empfängern  abgeholt  sind,  gelegentlich  zurückzugeben,  und  zwar
a.  wenn  ein  Gerichtsvollzieher  die  Niederlegung  bewirkt  hat,  an  die  Gerichtsschreiberel
  des  örtlich  zuständigen  Amtsgerichts  oder  an  einen  im  Orte  dienftlich
  anwesenden  Diener  dieses  Amtsgerichts  oder  bei  demselben  angeftellten
Gerichtsvollzieher,
b.  wenn  die  Niederlegung  darch  einen  Postboten  erfolgt  ist,  an  die  Postanstalt
  des  Orts  oder  an  einen  Postboten  bei  deffen  dienstlicher  Anwesenheit
im  Orte.

Die  Gerichtsvollzieher  haben  auf  Verlangen  der  Gemeindevorstände,  Gemeindevorsteher,

  Guts=  und  Yolizeivorsteher  (vgl.  Ziffer  5),  sowie  der  Postanstalten  die  bei
denselben  durrh  einen  Gerichtsvollzieher  niedergelegten  Schriftstücke,  welche  nicht
mehr  aufbewahrt  werden  sollen,  in  Empfang  zu  nehmen  und,  soweit  die  Schrifststücke
  nicht  von  ihnen  selbst  niedergelegt  sind,  dieselben  an  den  Gerichtsvollzieher,
welcher  sie  niedergelegt  hat,  oder  an  die  Gerichtsschreiberei  des  örtlichen  zuständigen
Amtgerichts  abzuliesern.  Diener  des  Amtsgerichts  haben  derartige,  von  Gemeindevorständen
  ihnen  übergebene  Schriftstücke  stets  an  die  Gerichtsschrelberei  des  Amts-*r••fn
  Falseronn

Gerichtsschreiberei  thergirt  die  ihr  abgelieferten  Schriftstücke  dem  Gehocklee
  welcher  niedergelegt  hat.

Die  Gerichtsvollzieher  haben  die  an  sie  zurückgelangenden  Schriststücke  zu  öffnen
und  diejenigen  Theile  derselben,  welche  nicht  blos  ihrem  Inhalte  nach  dem  Em-Hlänger
  mitgetheilt  werden  sollten,  sondern  als  Urkunden  einen  selbstständigen

erth  haben,  z.  B.  Schuldverschreibungen,  Wechsel  #.  ihren  Auftraggebern  zurückzugeben.


Die  nicht  zurückzugebenden  Theile  der  Schriftstücke  unterliegen  der  sofortigen
Kassation,  wenn  sie  nicht,  was  zulässig  ist,  von  den  Gerichtsvollgiehern,  die  sie
urückempfangen,  an  ihre  Austraggeber  gleichfalls  zurückgegeben  werden.  Der
Bemauf  sowie  jede  anderweite  Verwendung  der  fuii  Theile  jener  Schriftstücke
  ist  untersagt.

Die  im  Vorstehenden  gedachten  Verrichlungen  uine,  Gerichtsvollzlehers,  welcher

nicht  mehr  bei  demselben  Amtsgerichte  im  Amte  ist,  lind  von  der  Gerichtsschreiberet
des  Amtsgerichts  wahrzunehmen.

Die  Gerichtövollzieher  haben  die  zum  Zwecke  der  Zustellung  nach  8.  167  der

Civilprozehordnung  niederzulegenden  Schriftstücke  in  Briefform  zusammenzulegen
und  auhen  mit  der  Adresse  des  bestimmten  Empfängers,  sowie  mit  ihrem  eigenen
Namen  zu  bezeichnen.

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