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Poölizei-Vorstand oder dessen Vertreter haben Schriftstäcke, die zum Zwecke der
Zustellung von elnem Gerichtsvollzieher oder einem Posthoten bei ihnen niedergelegt
werden, anzunehmen und gleichfalls sechs Monate vom Tage der Niederlegung
ab aufzubewahren, nach Ablauf dieser Brist aber, falls sie nicht inzwischen
von den Empfängern abgeholt sind, gelegentlich zurückzugeben, und zwar
a. wenn ein Gerichtsvollzieher die Niederlegung bewirkt hat, an die Gerichtsschreiberel
des örtlich zuständigen Amtsgerichts oder an einen im Orte dienftlich
anwesenden Diener dieses Amtsgerichts oder bei demselben angeftellten
Gerichtsvollzieher,
b. wenn die Niederlegung darch einen Postboten erfolgt ist, an die Postanstalt
des Orts oder an einen Postboten bei deffen dienstlicher Anwesenheit
im Orte.
Die Gerichtsvollzieher haben auf Verlangen der Gemeindevorstände, Gemeindevorsteher,
Guts= und Yolizeivorsteher (vgl. Ziffer 5), sowie der Postanstalten die bei
denselben durrh einen Gerichtsvollzieher niedergelegten Schriftstücke, welche nicht
mehr aufbewahrt werden sollen, in Empfang zu nehmen und, soweit die Schrifststücke
nicht von ihnen selbst niedergelegt sind, dieselben an den Gerichtsvollzieher,
welcher sie niedergelegt hat, oder an die Gerichtsschreiberei des örtlichen zuständigen
Amtgerichts abzuliesern. Diener des Amtsgerichts haben derartige, von Gemeindevorständen
ihnen übergebene Schriftstücke stets an die Gerichtsschrelberei des Amts-*r••fn
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Gerichtsschreiberei thergirt die ihr abgelieferten Schriftstücke dem Gehocklee
welcher niedergelegt hat.
Die Gerichtsvollzieher haben die an sie zurückgelangenden Schriststücke zu öffnen
und diejenigen Theile derselben, welche nicht blos ihrem Inhalte nach dem Em-Hlänger
mitgetheilt werden sollten, sondern als Urkunden einen selbstständigen
erth haben, z. B. Schuldverschreibungen, Wechsel #. ihren Auftraggebern zurückzugeben.
Die nicht zurückzugebenden Theile der Schriftstücke unterliegen der sofortigen
Kassation, wenn sie nicht, was zulässig ist, von den Gerichtsvollgiehern, die sie
urückempfangen, an ihre Austraggeber gleichfalls zurückgegeben werden. Der
Bemauf sowie jede anderweite Verwendung der fuii Theile jener Schriftstücke
ist untersagt.
Die im Vorstehenden gedachten Verrichlungen uine, Gerichtsvollzlehers, welcher
nicht mehr bei demselben Amtsgerichte im Amte ist, lind von der Gerichtsschreiberet
des Amtsgerichts wahrzunehmen.
Die Gerichtövollzieher haben die zum Zwecke der Zustellung nach 8. 167 der
Civilprozehordnung niederzulegenden Schriftstücke in Briefform zusammenzulegen
und auhen mit der Adresse des bestimmten Empfängers, sowie mit ihrem eigenen
Namen zu bezeichnen.
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