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aufzustellen, daß die in derselben Schicht Beschäftigten je eine Abtheilung
bilden.
2. Das Verzeichniß braucht in Glashütten der unter III bezeichneten Art
eine Angabe über die Arbeitstage, die Arbeitszeit und die Pausen nicht
zu enthalten. Statt dessen ist dem Verzeichniß eine Tabelle nach dem
anliegenden Muster beizufügen, in welche während oder unmittelbar
nach jeder Arbeitsschicht die vorgesehenen Eintragungen bewirkt werden.
Die Tabelle muß mindestens über die letzten vierzehn Ver-
arbeitungsschichten Auskunft geben. Der Name desjenigen, welcher die
Eintragungen bewirkt, muß daraus zu ersehen sein.
3. In Räumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, muß
neben der nach F. 138 auszuhängenden Tafel eine zweite Tafel aus-
gehängt werden, welche in deutlicher Schrift, außer den Bestimmungen
unter I, für Glashütten der unter II bezeichneten Art die Bestimmungen
unter II, für Glashütten der unter III bezeichneten Art die Bestimmungen
unter III wiedergiebt.
V. Die vorstehenden Bestimmungen haben für zehn Jahre Gültigkeit.
Dieselben treten vom 1. April 1892 ab an die Stelle der durch die Be-
kanntmachung des Reichskanzlers vom 23. April 1879 (Centralbl. für das
Deutsche Reich S. 304) verkündeten Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung
von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Glashütten, mit der Maßgabe,
daß während der Uebergangszeit, während welcher auf Grund des Artikels 9 des
Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, vom 1. Juni 1891
schulpflichtige Kinder in Glashütten noch beschäftigt werden dürfen, auf diese die
Bestimmungen unter Ziffer 12 der Bekanntmachung vom 23. April 1879 An-
wendung finden.
Berlin, den 11. März 1892.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.