Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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aufzustellen,  daß  die  in  derselben  Schicht  Beschäftigten  je  eine  Abtheilung
bilden.

2.  Das  Verzeichniß  braucht  in  Glashütten  der  unter  III  bezeichneten  Art
eine  Angabe  über  die  Arbeitstage,  die  Arbeitszeit  und  die  Pausen  nicht
zu  enthalten.  Statt  dessen  ist  dem  Verzeichniß  eine  Tabelle  nach  dem
anliegenden  Muster  beizufügen,  in  welche  während  oder  unmittelbar
nach  jeder  Arbeitsschicht  die  vorgesehenen  Eintragungen  bewirkt  werden.

Die  Tabelle  muß  mindestens  über  die  letzten  vierzehn  Verarbeitungsschichten
  Auskunft  geben.  Der  Name  desjenigen,  welcher  die
Eintragungen  bewirkt,  muß  daraus  zu  ersehen  sein.

3.  In  Räumen,  in  welchen  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  werden,  muß
neben  der  nach  §.  138  auszuhängenden  Tafel  eine  zweite  Tafel  ausgehängt
  werden,  welche  in  deutlicher  Schrift,  außer  den  Bestimmungen
unter  I,  für  Glashütten  der  unter  II  bezeichneten  Art  die  Bestimmungen
unter  II,  für  Glashütten  der  unter  III  bezeichneten  Art  die  Bestimmungen
unter  III  wiedergiebt.

V.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  haben  für  zehn  Jahre  Gültigkeit.

Dieselben  treten  vom  1.  April  1892  ab  an  die  Stelle  der  durch  die  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  vom  23.  April  1879  (Centralbl.  für  das
Deutsche  Reich  S.  304)  verkündeten  Bestimmungen,  betreffend  die  Beschäftigung
von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in  Glashütten,  mit  der  Maßgabe,
daß  während  der  Uebergangszeit,  während  welcher  auf  Grund  des  Artikels  9  des
Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung,  vom  1.  Juni  1891
schulpflichtige  Kinder  in  Glashütten  noch  beschäftigt  werden  dürfen,  auf  diese  die
Bestimmungen  unter  Ziffer  12  der  Bekanntmachung  vom  23.  April  1879  Anwendung
  finden.

Berlin,  den  11.  März  1892.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.