Zuständigkeitsgesetz. 88 79—81. 291
Berufung an das Oberlandeskulturgericht zu (88. 43 bis
47, 54 und 55 a. a. O.).
— Sisber 112. —
Gesetz vom 15. Februar 1880 (Ges. S. S. 59) § 2.
§. 79. Die Einziehung und Auszahlung oder Hinterlegung
der festgestellten Entschädigungssumme liegt dem
Landrathe, in Stadtkreisen dem Gemeindevorstande ob.
— BSisber 8 113. —
§. 80. Ueber den Antrag auf vorläufige Gestattung
der Anlage und die Höhe der zu erlegenden Kaution
beschließt der Kreis= (Stadt-) Ausschuß.
— Bisher 114. —
II. Vorschriften für den Geltungsbereich der provisorischen Verfügung
für die Geestdistrikte des Herzogthums Schleswig vom
6. September 1863 (Chronologische Samml. S. 232).
§. 81. Gegen die Anordnungen, Festsetzungen und
Erkenntnisse der Wasserlösungskommissionen und der
Schauungsmänner findet innerhalb zwei Wochen die Klage
bei dem Kreis= (Stadt-) Ausschusse statt. Derselbe kann
zur Vervollständigung der Klage eine angemessene Nachfrist
gewähren.
Die Wasserlösungskommissionen und beziehungsweise
die Schauungsmänner entscheiden durch Erkenntniß auch:
1) auf Beschwerde gegen Verfügungen der von den
Wasserlbsungskommissionen Kommittirten (§. 22
a. a. O.),
2) in Streitigkeiten der Betheiligten unter einander
über die ihnen aus dem Gesetz oder den rechtlich
bestehenden Regulativen zustehenden Rechte und
Pflichten.
Im Falle des Schlußsatzes des §. 17 a. a. O. entscheidet
der Kreis= (Stadt-) Ausschuß im Verwaltungsstreitverfahren.
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