Metadata : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

Zuständigkeitsgesetz.  88  79—81.  291

Berufung  an  das  Oberlandeskulturgericht  zu  (88.  43  bis
47,  54  und  55  a.  a.  O.).
—  Sisber  112.  —
Gesetz  vom  15.  Februar  1880  (Ges.  S.  S.  59)  §  2.

§.  79.  Die  Einziehung  und  Auszahlung  oder  Hinterlegung

  der  festgestellten  Entschädigungssumme  liegt  dem

Landrathe,  in  Stadtkreisen  dem  Gemeindevorstande  ob.
—  BSisber  8  113.  —

§.  80.  Ueber  den  Antrag  auf  vorläufige  Gestattung
der  Anlage  und  die  Höhe  der  zu  erlegenden  Kaution
beschließt  der  Kreis=  (Stadt-)  Ausschuß.
—  Bisher  114.  —

II.  Vorschriften  für  den  Geltungsbereich  der  provisorischen  Verfügung
  für  die  Geestdistrikte  des  Herzogthums  Schleswig  vom
6.  September  1863  (Chronologische  Samml.  S.  232).

§.  81.  Gegen  die  Anordnungen,  Festsetzungen  und
Erkenntnisse  der  Wasserlösungskommissionen  und  der
Schauungsmänner  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage
bei  dem  Kreis=  (Stadt-)  Ausschusse  statt.  Derselbe  kann
zur  Vervollständigung  der  Klage  eine  angemessene  Nachfrist
  gewähren.

Die  Wasserlösungskommissionen  und  beziehungsweise
die  Schauungsmänner  entscheiden  durch  Erkenntniß  auch:

1)  auf  Beschwerde  gegen  Verfügungen  der  von  den
Wasserlbsungskommissionen  Kommittirten  (§.  22
a.  a.  O.),

2)  in  Streitigkeiten  der  Betheiligten  unter  einander
über  die  ihnen  aus  dem  Gesetz  oder  den  rechtlich
bestehenden  Regulativen  zustehenden  Rechte  und
Pflichten.

Im  Falle  des  Schlußsatzes  des  §.  17  a.  a.  O.  entscheidet
  der  Kreis=  (Stadt-)  Ausschuß  im  Verwaltungsstreitverfahren.


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