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(Nr. 2003.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Stein-
kohlenbergwerken. Vom 17. März 1892.
Auf Grund des §. 139a des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbe-
ordnung, vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) hat der Bundesrath
nachstehende
Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Stein-
kohlenbergwerken
erlassen:
I. Auf Steinkohlenbergwerken, deren Betrieb auf eine doppelte tägliche
Arbeitsschicht eingerichtet ist, treten die Beschränkungen des §F. 136 Absatz 1 und 2
der Gewerbeordnung für diejenigen jugendlichen Arbeiter männlichen Geschlechts
über vierzehn Jahre, welche über Tage mit den unmittelbar mit der Förderung
der Kohlen zusammenhängenden Arbeiten beschäftigt sind, mit folgenden Maß-
gaben außer Anwendung:
1. Die erste Schicht darf nicht vor fünf Uhr Morgens beginnen, die
zweite Schicht nicht nach zehn Uhr Abends schließen, keine der beiden
Schichten länger als acht Stunden dauern.
Am Tage vor Sonn= und Festtagen darf die erste Schicht um
vier Uhr Morgens beginnen, am nächsten Werktage die zweite Schicht
um zwölf Uhr Abends schließen.
2. Zwischen zwei Arbeitsschichten muß den jugendlichen Arbeitern eine
Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden gewährt werden.
3. Zwischen den Arbeitsstunden müssen den jugendlichen Arbeitern an
jedem Arbeitstage eine oder mehrere Pausen in der Gesammtdauer von
mindestens einer Stunde gewährt werden; während der Pausen darf
ihnen eine Beschäftigung in dem Betriebe nicht gestattet werden.
II. Auf Steinkohlenbergwerken dürfen jugendliche Arbeiter männlichen
Geschlechts über vierzehn Jahre in sechsstündigen Schichten unter Wegfall der
im F. 136 Absatz 1 Satz 3 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Pause mit
ihren Kräften angemessenen Arbeiten über Tage beschäftigt werden, sofern die
Art des Betriebes an sich Unterbrechungen der Beschäftigung mit sich bringt.
Wegen der zwischen zwei Arbeitsschichten zu gewährenden Ruhezeit gilt die
Bestimmung unter Nr. 1 Ziffer 2.
III. In der bei 1 und II bezeichneten Art dürfen jugendliche Arbeiter nur
beschäftigt werden, wenn durch das Zeugniß eines von der höheren Verwaltungs-
behörde zur Ausstellung solcher Zeugnisse ermächtigten Arztes nachgewiesen ist,
daß die körperliche Entwickelung des Arbeiters die für denselben in Aussicht
genommene und genau anzugebende Beschäftigung auf dem Werke ohne Gefahr
für seine Gesundheit zuläßt. Das ärztliche Zeugniß ist vor Beginn der Be-