Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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(Nr. 2003.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Stein- 
kohlenbergwerken. Vom 17. März 1892. 
Auf Grund des §. 139a des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbe- 
ordnung, vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) hat der Bundesrath 
nachstehende 
Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Stein- 
kohlenbergwerken 
erlassen: 
I. Auf Steinkohlenbergwerken, deren Betrieb auf eine doppelte tägliche 
Arbeitsschicht eingerichtet ist, treten die Beschränkungen des §F. 136 Absatz 1 und 2 
der Gewerbeordnung für diejenigen jugendlichen Arbeiter männlichen Geschlechts 
über vierzehn Jahre, welche über Tage mit den unmittelbar mit der Förderung 
der Kohlen zusammenhängenden Arbeiten beschäftigt sind, mit folgenden Maß- 
gaben außer Anwendung: 
1. Die erste Schicht darf nicht vor fünf Uhr Morgens beginnen, die 
zweite Schicht nicht nach zehn Uhr Abends schließen, keine der beiden 
Schichten länger als acht Stunden dauern. 
Am Tage vor Sonn= und Festtagen darf die erste Schicht um 
vier Uhr Morgens beginnen, am nächsten Werktage die zweite Schicht 
um zwölf Uhr Abends schließen. 
2. Zwischen zwei Arbeitsschichten muß den jugendlichen Arbeitern eine 
Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden gewährt werden. 
3. Zwischen den Arbeitsstunden müssen den jugendlichen Arbeitern an 
jedem Arbeitstage eine oder mehrere Pausen in der Gesammtdauer von 
mindestens einer Stunde gewährt werden; während der Pausen darf 
ihnen eine Beschäftigung in dem Betriebe nicht gestattet werden. 
II. Auf Steinkohlenbergwerken dürfen jugendliche Arbeiter männlichen 
Geschlechts über vierzehn Jahre in sechsstündigen Schichten unter Wegfall der 
im F. 136 Absatz 1 Satz 3 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Pause mit 
ihren Kräften angemessenen Arbeiten über Tage beschäftigt werden, sofern die 
Art des Betriebes an sich Unterbrechungen der Beschäftigung mit sich bringt. 
Wegen der zwischen zwei Arbeitsschichten zu gewährenden Ruhezeit gilt die 
Bestimmung unter Nr. 1 Ziffer 2. 
III. In der bei 1 und II bezeichneten Art dürfen jugendliche Arbeiter nur 
beschäftigt werden, wenn durch das Zeugniß eines von der höheren Verwaltungs- 
behörde zur Ausstellung solcher Zeugnisse ermächtigten Arztes nachgewiesen ist, 
daß die körperliche Entwickelung des Arbeiters die für denselben in Aussicht 
genommene und genau anzugebende Beschäftigung auf dem Werke ohne Gefahr 
für seine Gesundheit zuläßt. Das ärztliche Zeugniß ist vor Beginn der Be-
	        
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