Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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(Nr.  2008.)  Verordnung,  betreffend  die  Klasseneintheilung  einzelner  Orte.  Vom  28.  März  1892.

8  E  „
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  Koͤnig
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  auf  Grund  der  Bestimmung  im  FI.  19  des
Gesetzes  vom  25.  Juni  1868,  betreffend  die  Quartierleistung  für  die  bewaffnete
Macht  während  des  Friedenszustandes  (Bundes-Gesetzbl.  S.  523),  nach  erfolgter
Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

Die  in  der  Anlage  verzeichneten  Orte  gehören  vom  Tage  der  Verkündung
-  dieser  Verordnung  ab  derjenigen  Servisklasse  an,  welche  bei  jedem  Orte  vermerkt  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  im  Schloß  Berlin,  den  28.  März  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.