Volltext : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

(Die  Kupfermünzen  in  Tyrol  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseyb,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  rômischen  Reichs  Erzpfalzgraf,
Erztruchseß,  und  Kurfürst.

Die  bisher  in  Tyrol  kursirenden  Münzsorten
  haben  auf  den  Handelsverkehr  des
Einwohners  mit  dem  Auslande,  in  welchem
nur  gute  Münzsorten  im  Umlaufe  sind,  eine
sehr  nachtheilige  Rückwirkung  gedußert,  so,
daß  er  nach  dem  Nominalwerthe  seiner  dermaligen
  Münze  die  Bedürfnisse  von  dem
Auslande  nur  mit  einem  sehr  beträchtlichem
Verluste  ankaufen;  die  eigenen  Produkte  aber
für  einen  geringern  Werth  absetzen  konnte.

Es  ist  Unsere  Pflicht  als  Regent  diesem
Uebel  zu  steuern,  und  durch  Einführung
guter  Münzsorten  die  Produktion  und  den
Handelsverkehr  des  Landes  wieder  auf  jenen
Flor  zu  erheben,  welcher  nach  der  natürlichen
  Beschaffenheit  des  Landes,  und  dem
Fleiße  der  Unterthanen  erwartet  werden  darf,
sobald  das  vorzüglichste  Hinderniß,  daß  demselben
  gegenwärtig  die  schlechten  Müngsorten
im  Wege  lagen,  gehoben  seyn  wird.

Wir  haben  zwar,  um  die  nöthigen  Maaßregeln
  einzuleiten,  und  hierbey  den  auch  nur

scheinbaren  Schaden  des  Privatmannes  weniger

  empfindlich  zu  machen,  bereits  einige
Anstalten  getroffen;  allein,  ehe  noch  die  Verfügung
  wegen  der  Münzsorten  im  Allgemeinen
  ergehen  konnte,  ist  ein  Eräugniß  eingetreten,
  welches  Uns  auf  der  Stelle  zu  einer
provisorischen  Maaßregel  nöthigt.  Das  neuer-19

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lichst  in  dem  Königreiche  Italien  bekannt  gemachte,
  und  selbst  mit  Serafgesetzen  verbundene
  Verboth  der  unter  voriger  tprolischen
Landesregierung  geschlagenen  Kupfermünze
würde  alle  die  in  sehr  beträchtlichen  Massen
nach  Icalien  ausgewanderte  Kupfermünze  auf
einmal  nach  Tyrol  wieder  zurückdrängen,  und
dadurch  das  Land  mit  einer  Münzsorte  überschwemmen,
  die  bekanntlich  sehr  weit  unter
ihrem  Nominal-Werthe  im  Gehalte  stehe.

Unsere  Unterbehörden  haben  zwar  auf  der
Scelle  ein  Einfuhrs-Verboth  dieser  Münze
verfügt;  allein  es  ist  zu  bekannt,  daß  die
Absicht  eines  solchen  Verbothes  nur  bey  gros
sen  Transporten,  welche  die  Landstraßen  passiren,
  erreichet  wird;  daß  aber  über  die  Gebirge
  und  auf  den  Schleichwegen  beynahe
eben  soviel  eingebracht  werden  könne,  und
daß  eben  deßwegen  viele  tausend  Familien
der  Gefahr  ausgesetzt  werden,  bey  der  seiner
Zeit  unvermeidlichen  Reduktion  dieser  Münzsorten
  sehr  beträchtlich  an  ihrem  Privatvermögen
  zu  verlieren.

Um  diesem,  mit  der  Zeit  immer  sich  vergrößernden
  Schaden  vorzubeugen,  bleibe  Uns
kein  anderes  Mittel  übrig,  als  die  Kupfermünze
  auf  der  Stelle  auf  ihren  innerlichen
Werth,  jedoch  mit  Rücksicht  auf  den  einzurechnenden
  Schlagsatz,  zu  reduziren.

Wir  verordnen  daher,  daß  von  dem  Augenblicke
  der  Publikation  dieses  Mandats  anfangend
  der  Kupfersechser  nur  mehr  für  2  Kr.,
der  Kupfergroschen  für  r  und  :  Kr.,  der
Kupferkreuzer  noch  fernerhin  für  1  Kr.;  der
Soldo  aber  für  1  Kr.  eingenommen  und  aus-