Full text : Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873). (2)

22  I.  Das  Deutsche  Reich.

unter  dem  Oberbefehle  des  Kaisers;  eine  Mitwirkung
der  Bundesstaaten  ist  ausgeschlossen.

Die  gesamte  seemännische  Bevölkerung  des  Reiches
ist  vom  Dienste  im  Landheere  befreit,  dagegen  zum
Dienste  in  der  Kaiserlichen  Marine  verpflichtet.  Nach
den  Flottengesetzen  von  1900,  1906  und  1912  soll  die
Schlachtflotte  1917  aus  1  Flottenflaggschiff,  5  Geschwadern
  zu  je  8  Linienschiffen,  12  großen  und  30  kleinen
  Kreuzern  als  Aufklärungsschiffen,  die  Auslandsflotte
  aus  8  großen  und  10  kleinen  Kreuzern  bestehen.
Hinzu  kommen  die  Torpedoflotte,  die  Kanonenboote,
die  Schul=  und  Spezialschiffe.  Abgesehen  von  Schiffsverlusten
  sollen  die  Linienschiffe  aller  25,  die  Kreuzer
aller  20  Jahre  ersetzt  werden.  Die  Flotte  teilt  sich  in
die  aktive  und  die  Reserve-Schlachtflotte;  erstere  soll
ganz,  letztere  zu  ein  Viertel  dauernd  im  Dienste  gehalten
werden.

Die  Kauffahrteischiffe  aller  Bundesstaaten  bilden  eine
einheitliche  Handelsmarine.

Für  Armee  und  Marine  besteht  eine  besondere  Militärgerichtsbarkeit,
  aber  nur  in  Strafsachen;  das  Militärstrafgesetzbuch
  von  1872  entspricht  sachlich  dem  Reichsstrafgesetzbuche.
  Die  Militärstrafprozeßordnung  von  1898  sieht
Stand-,  Kriegs=  (bei  jeder  Division),  Oberkriegsgerichte
(bei  jedem  Armeekorps)  und  das  Beichsmilitärgericht  in
Berlin  vor.  Bei  den  einzelnen  Regimentern  und  Bezirkskommandos
  bestehen  Ehrengerichte  zur  Wahrung
der  Standesehre.

a)  Wehr=  und  Militärpflicht.

Jeder  wehrfähige  Deutsche  (ausgenommen  Angehörige
regierender  Häuser  und  Standesherren)  ist  vom  vollendeten
  17.  bis  zum  vollendeten  45.  Lebensfahre  persönlich
  wehrpflichtig,  und  zwar  gehört  er  7  Jahre  lang,
in  der  Regel  vom  vollendeten  20.  bis  zum  beginnenden
28.  Lebensjahre  dem  stehenden  Heere  an,  und  zwar  bei
der  Kavallerie  und  der  reitenden  Feldartillerie  die  ersten