22 I. Das Deutsche Reich.
unter dem Oberbefehle des Kaisers; eine Mitwirkung
der Bundesstaaten ist ausgeschlossen.
Die gesamte seemännische Bevölkerung des Reiches
ist vom Dienste im Landheere befreit, dagegen zum
Dienste in der Kaiserlichen Marine verpflichtet. Nach
den Flottengesetzen von 1900, 1906 und 1912 soll die
Schlachtflotte 1917 aus 1 Flottenflaggschiff, 5 Geschwadern
zu je 8 Linienschiffen, 12 großen und 30 kleinen
Kreuzern als Aufklärungsschiffen, die Auslandsflotte
aus 8 großen und 10 kleinen Kreuzern bestehen.
Hinzu kommen die Torpedoflotte, die Kanonenboote,
die Schul= und Spezialschiffe. Abgesehen von Schiffsverlusten
sollen die Linienschiffe aller 25, die Kreuzer
aller 20 Jahre ersetzt werden. Die Flotte teilt sich in
die aktive und die Reserve-Schlachtflotte; erstere soll
ganz, letztere zu ein Viertel dauernd im Dienste gehalten
werden.
Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine
einheitliche Handelsmarine.
Für Armee und Marine besteht eine besondere Militärgerichtsbarkeit,
aber nur in Strafsachen; das Militärstrafgesetzbuch
von 1872 entspricht sachlich dem Reichsstrafgesetzbuche.
Die Militärstrafprozeßordnung von 1898 sieht
Stand-, Kriegs= (bei jeder Division), Oberkriegsgerichte
(bei jedem Armeekorps) und das Beichsmilitärgericht in
Berlin vor. Bei den einzelnen Regimentern und Bezirkskommandos
bestehen Ehrengerichte zur Wahrung
der Standesehre.
a) Wehr= und Militärpflicht.
Jeder wehrfähige Deutsche (ausgenommen Angehörige
regierender Häuser und Standesherren) ist vom vollendeten
17. bis zum vollendeten 45. Lebensfahre persönlich
wehrpflichtig, und zwar gehört er 7 Jahre lang,
in der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden
28. Lebensjahre dem stehenden Heere an, und zwar bei
der Kavallerie und der reitenden Feldartillerie die ersten