Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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(Nr.  2011.)  Gesetz  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Schutzgebiete.  Vom  30.  März  1892.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  Koͤnig

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  foldgt:

S.  1.
Alle  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Schutzgebiete  müssen  für  jedes  Jahr
veranschlagt  und  auf  den  Etat  der  Schutzgebiete  gebracht  werden.  Letzterer  wird
vor  Beginn  des  Etatsjahres  durch  Gesetz  festgestellt.

§.  2.

Baldmöglichst  nach  Schluß  des  Etatsjahres,  spätestens  aber  in  dem  auf
dasselbe  folgenden  zweiten  Jahre  ist  dem  Bundesrath  und  dem  Reichstag  eine
Uebersicht  sämmtlicher  Einnahmen  und  Ausgaben  des  ersteren  Jahres  vorzulegen.

In  dieser  Vorlage  sind  die  über-  und  außeretatsmäßigen  Ausgaben  zur
nachträglichen  Genehmigung  besonders  nachzuweisen.

Die  Erinnerungen  der  Rechnungslegung  werden  durch  diese  Genehmigung
nicht  berührt.

S.  3.

Ueber  die  Verwendung  aller  Einnahmen  ist  durch  den  Reichskanzler  dem
Bundesrath  und  dem  Reichstag  zur  Entlastung  jährlich  Rechnung  zu  legen.

S.  4.

Erfordern  außerordentliche  Bedürfnisse  eines  Schutzgebiets  die  Aufnahme
einer  Anleihe  oder  die  Uebernahme  einer  Garantie,  so  erfolgt  dies  auf  dem  Wege
der  Gesetzgebung.

S.  5.
Für  die  aus  der  Verwaltung  eines  Schutzgebiets  entstehenden  Verbindlichkeiten
  haftet  nmur  das  Vermögen  dieses  Gebiets.

P.  6.

Der  dem  Gesetze,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts-Etats  für  die
Schutzgebiete  Kamerun,  Togo  und  das  südwestafrikanische  Schutzgebiet,  für  das
Etatsjahr  1892/93  als  Anlage  beigefügte  Etat  der  Schutzgebiete  auf  das  Etatsjahr
  1892/93  hat  auch  für  die  Etatsjahre  1893/94  und  1894/95  für  die  Etatsaufstellung
  der  Schutzgebiete  als  Norm  zu  gelten.

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