Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

—   28   — 
  
  
Nummer 
– G 
  
des zur Zeit des 
- Benennung der Gegenstände Mark 
abschlusses giltigen enennun . 
allgemeinen per 100 kg. 
deutschen 
Zolltarifs. 
38. f) Porzellan und porzellanartige Waaren (Parian, Jaspis u. s. w.): 
1. weiß ... 10 
2. farbig, gerändert, bedruckt, bemalt, vergoldet, versilbert 20 
Porzellan und porzellanartige Waaren in Verbindung mit 
anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 
fallen . . . ... 24 
1 Stück 
39. a) 1. Pferde 20 
Anmerkungen: 
1. Pferde bis zu 2 Jahen ... 10 
2. Füllen, welche der Mutter folgen frei 
b) Stiere und Kühe 9 
c) Ochsen . . .. 25,50 
Anmerkung: Für Bewohner des Grenzbezirks dürfen 
unter den vom Bundesrath vorzuschreibenden besonderen Kon- 
trolen Zugochsen von 2½ bis 5 Jahren zu dem Sollsatze von 
20 Mark für 1 Stück eingelassen werden, sofern sie zum eigenen 
Wirthschaftsbetriebe nachweislich nothwendig sind. 
d) Jungvieh im Alter bis zu 2½ Jahten 5 
e)   Kälber unter 6 Wochen .. 3 
c)   Schweine .. . .. 5 
g) Spanferkel unter 10 Kilogramm. . . . . . .. .. .. ... .. . . .. 1 
h) Schafvieh .. . . . . . . . ... .. . .. . . .. .. . .. . . ...... . ... 1 
i)   Lämmer....................................... 0,50 
100 kg 
40. a) Grobes unbedrucktes Wachstuch (Packtuch) ............. 10 
41. Wolle, einschließlich der anderweit nicht genannten Thier- 
haare, sowie Waaren daraus: 
a) Wolle: rohe, gefärbte, gemahlene; ferner Haare: roh, 
gehechelt, gesotten, gefärbt, auch in Lockenform 
gelegt   ................................... frei 
  
 
	        
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