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Nummer
– G
des zur Zeit des
- Benennung der Gegenstände Mark
abschlusses giltigen enennun .
allgemeinen per 100 kg.
deutschen
Zolltarifs.
38. f) Porzellan und porzellanartige Waaren (Parian, Jaspis u. s. w.):
1. weiß ... 10
2. farbig, gerändert, bedruckt, bemalt, vergoldet, versilbert 20
Porzellan und porzellanartige Waaren in Verbindung mit
anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20
fallen . . . ... 24
1 Stück
39. a) 1. Pferde 20
Anmerkungen:
1. Pferde bis zu 2 Jahen ... 10
2. Füllen, welche der Mutter folgen frei
b) Stiere und Kühe 9
c) Ochsen . . .. 25,50
Anmerkung: Für Bewohner des Grenzbezirks dürfen
unter den vom Bundesrath vorzuschreibenden besonderen Kon-
trolen Zugochsen von 2½ bis 5 Jahren zu dem Sollsatze von
20 Mark für 1 Stück eingelassen werden, sofern sie zum eigenen
Wirthschaftsbetriebe nachweislich nothwendig sind.
d) Jungvieh im Alter bis zu 2½ Jahten 5
e) Kälber unter 6 Wochen .. 3
c) Schweine .. . .. 5
g) Spanferkel unter 10 Kilogramm. . . . . . .. .. .. ... .. . . .. 1
h) Schafvieh .. . . . . . . . ... .. . .. . . .. .. . .. . . ...... . ... 1
i) Lämmer....................................... 0,50
100 kg
40. a) Grobes unbedrucktes Wachstuch (Packtuch) ............. 10
41. Wolle, einschließlich der anderweit nicht genannten Thier-
haare, sowie Waaren daraus:
a) Wolle: rohe, gefärbte, gemahlene; ferner Haare: roh,
gehechelt, gesotten, gefärbt, auch in Lockenform
gelegt ................................... frei