Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

— 29 — 
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Nummer 
des zur Zeit des 
Vertrags- Benennung der Gegenstände Mark 
abschluss giltigen a . 
allgemeinen   per 100 kg. 
deutschen 
Zolltarifs. 
41. c) Garn, auch mit anderen Spinnmaterialien, ausschließlich 
der Baumwolle, gemischt: 
3. anderes Garn: 
a) roh, einfach. . ........... .... .. . . . .. . . .. 8 
b) roh, dublirt .. .. .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 10 
d) Waaren, auch in Verbindung mit Baumwolle, Leinen oder 
Metallfäden: 
4. unbedruckte Filze, soweit sie nicht zu Nr. 2 gehören; 
unbedruckte Filz- und Strumpfwaaren, Fußdecken, 
auch bedruckte, aus Wolle oder anderen Thierhaaren, 
mit Ausnahme der Rindvieh- und Roßhaare, auch 
in Verbindung mit vegetabilischen Fasern und anderen 
Spinnmaterialen 100 
5. unbedruckte Tuch- und Zeugwaaren, soweit sie nicht zu 
Ziffer 7 oder 8 gehören: 
a) im Gewichte von mehr als 200 Gramm auf das 
Quadratmeter Gewebefläche 135 
b) im Gewichte von 200 Gramm oder weniger auf 
das Quadratmeter Gewebefläüäche 220 
  
  
 
	        
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