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Personen der in §#. 1 bis 3 bezeichneten Art, welche der Versicherungs-
pflicht nicht unterliegen und deren jährliches Gesammteinkommen zweitausend Mark
nicht übersteigt, sowie Dienstboten sind berechtigt, der Gemeinde-Krankenversicherung
der Gemeinde, in deren Bezirk sie beschäftigt sind, beizutreten. Durch statutarische
Bestimmung (§. 2) kann auch anderen nichtversicherungspflichtigen Personen die
Aufnahme in die Gemeinde-Krankenversicherung gestattet oder das Recht des
Beitritts eingeräumt werden) sofern ihr jährliches Gesammteinkommen zwei-
tausend Mark nicht übersteigt.
Der Beitritt der Berechtigten erfolgt durch schriftliche oder mündliche Er-
klärung beim Gemeindevorstande, gewährt aber keinen Anspruch auf Unterstützung
im Falle einer bereits zur Zeit dieser Erklärung eingetretenen Erkrankung. Die
Gemeinde ist berechtigt, nichtversicherungspflichtige Personen, welche sich zum
Beitritt melden, einer ärztlichen Untersuchung unterziehen zu lassen, und, wenn
diese eine bereits bestehende Krankheit ergiebt, von der Versicherung zurück-
zuweisen.
Freiwillig Beigetretene, welche die Versicherungsbeiträge (§. 5) an zwei
auf einander folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet haben, scheiden damit
aus der Gemeinde -Krankenversicherung aus.
Artikel 2.
Hinter F. 5 wird folgender §. 5 a eingeschoben:
G. 5a.
Für Personen, welche in Gewerbebetrieben beschäftigt sind, deren Natur
es mit sich bringt, daß einzelne Arbeiten an wechselnden Orten außerhalb der
Betriebsstätte ausgeführt werden, gilt auch für die Zeit, während welcher sie
mit solchen Arbeiten beschäftigt sind, als Beschäftigungsort der Sitz des Gewerbe-
betriebes.
Werden versicherungspflichtige Personen von einer öffentlichen oder privaten
Betriebsverwaltung mit Arbeiten beschäftigt, welche an wechselnden, in ver-
schiedenen Gemeindebezirken belegenen Orten auszuführen sind, so gilt, falls nicht
nach Anhörung der betheiligten Verwaltungen und Gemeinden oder weiteren
Kommunalverbänden von der höheren Verwaltungsbehörde etwas anderes be-
stimmt wird, als Beschäftigungsort diejenige Gemeinde, in welcher die mit der
unmittelbaren Leitung jener Arbeiten betraute Stelle ihren Sitz hat.
Für Personen, welche in der Land-oder Forstwirthschaft zur Beschäftigung
an wechselnden, in verschiedenen Gemeindebezirken belegenen Orten angenommen
sind, gilt als Beschäftigungsort der Sitz des Betriebes (H. 44 des Gesetzes vom
5. Mai 1886, Reichs-Gesetzbl. S. 132). .