Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Personen der in §#. 1 bis 3 bezeichneten Art, welche der Versicherungs- 
pflicht nicht unterliegen und deren jährliches Gesammteinkommen zweitausend Mark 
nicht übersteigt, sowie Dienstboten sind berechtigt, der Gemeinde-Krankenversicherung 
der Gemeinde, in deren Bezirk sie beschäftigt sind, beizutreten. Durch statutarische 
Bestimmung (§. 2) kann auch anderen nichtversicherungspflichtigen Personen die 
Aufnahme in die Gemeinde-Krankenversicherung gestattet oder das Recht des 
Beitritts eingeräumt werden) sofern ihr jährliches Gesammteinkommen zwei- 
tausend Mark nicht übersteigt. 
Der Beitritt der Berechtigten erfolgt durch schriftliche oder mündliche Er- 
klärung beim Gemeindevorstande, gewährt aber keinen Anspruch auf Unterstützung 
im Falle einer bereits zur Zeit dieser Erklärung eingetretenen Erkrankung. Die 
Gemeinde ist berechtigt, nichtversicherungspflichtige Personen, welche sich zum 
Beitritt melden, einer ärztlichen Untersuchung unterziehen zu lassen, und, wenn 
diese eine bereits bestehende Krankheit ergiebt, von der Versicherung zurück- 
zuweisen. 
Freiwillig Beigetretene, welche die Versicherungsbeiträge (§. 5) an zwei 
auf einander folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet haben, scheiden damit 
aus der Gemeinde -Krankenversicherung aus. 
  
  
Artikel 2. 
Hinter F. 5 wird folgender §. 5 a eingeschoben: 
G. 5a. 
Für Personen, welche in Gewerbebetrieben beschäftigt sind, deren Natur 
es mit sich bringt, daß einzelne Arbeiten an wechselnden Orten außerhalb der 
Betriebsstätte ausgeführt werden, gilt auch für die Zeit, während welcher sie 
mit solchen Arbeiten beschäftigt sind, als Beschäftigungsort der Sitz des Gewerbe- 
betriebes. 
Werden versicherungspflichtige Personen von einer öffentlichen oder privaten 
Betriebsverwaltung mit Arbeiten beschäftigt, welche an wechselnden, in ver- 
schiedenen Gemeindebezirken belegenen Orten auszuführen sind, so gilt, falls nicht 
nach Anhörung der betheiligten Verwaltungen und Gemeinden oder weiteren 
Kommunalverbänden von der höheren Verwaltungsbehörde etwas anderes be- 
stimmt wird, als Beschäftigungsort diejenige Gemeinde, in welcher die mit der 
unmittelbaren Leitung jener Arbeiten betraute Stelle ihren Sitz hat. 
Für Personen, welche in der Land-oder Forstwirthschaft zur Beschäftigung 
an wechselnden, in verschiedenen Gemeindebezirken belegenen Orten angenommen 
sind, gilt als Beschäftigungsort der Sitz des Betriebes (H. 44 des Gesetzes vom 
5. Mai 1886, Reichs-Gesetzbl. S. 132). .
	        
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